Klage des Frankfurter Juden David zur goldenen Scheuer gegen Hans Metzger zu Rüdigheim

HStAM Protokolle Nr. II Hanau A 2b Bd. 1  
Laufzeit / Datum
1572 August 20 - 1590 August 17 [n.St.]
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 20. August 1572 verlangt der Frankfurter Jude David zur goldenen Scheuer vor der Kanzlei Hanau von Hans Metzger zu Rüdigheim die Bezahlung einer Schuld von 400 fl. und eines Gültbriefs über 100 fl. Metzger erklärt, daß er nicht David, sondern Dr. Johann Faust zu Frankfurt verschuldet ist, und erhebt Beleidigungsklage gegen David, weil dieser behauptet hat, daß Metzger von Dr. Faust als Bösewicht und Schelm bezeichnet worden ist. David erklärt, daß diese Worte nicht von ihm stammen und Metzger sich an Dr. Faust, der sie geäußert hat, halten soll. Hingegen fühlt er sich seinerseits durch Metzger beleidigt, der ihn öffentlich einen Dieb und Bösewicht genannt hat. David gelobt, den anhängig gemachten Streit nur vor dem hanauischen Gericht zu verfolgen und auszutragen.
In einer am 1. September übergebenen, förmlichen Klagschrift beruft sich David auf die Dienste, die sein Vater und er Kurfürsten und Fürsten zeitlebens geleistet haben und erklärt, daß er dem verstorbenen Kurfürsten von Brandenburg seit fünfzehn Jahren bei jedem Reichstag "ihn- und außerhalb der kuchen gedienet" hat und seine Abrechnungen stets korrekt befunden wurden. Um so mehr fühlt er sich durch Metzger beleidigt, der ihn einen Dieb genannt und verlangt hat, man sollte ihn wegen einer angeblich auf den Namen eines Seckbachers gefälschten Schuldverschreibung "brennen". Zudem hat er gedroht, Davids Boten zu erschießen, wenn dieser weiter für David arbeitet. David verlangt 1000 fl. für die erlittene Kränkung.
Am 6. Oktober verlangt Metzger in seiner Gegenerklärung für die ihm zugefügte Beleidigung 3000 fl. und eine Kaution von David, weil dieser die anfängliche Schuldklage in einen Beleidigungsprozeß umgewandelt hat, auf den er sich ohne Kaution nicht einlassen will. Vorsorglich läßt er aber durch seinen Anwalt erklären, daß ihm Davids Stellung als Fürstendiener unbekannt war und er ihn nicht in dieser Eigenschaft beleidigt hat. Doch erscheint ihm David, auch wenn er "köchen speyss kauft", nicht besser als andere Juden "in omnibus qualitatibus suis, qui Christum plasphemat et negat salutatorem esse, auch seiner wucherlichen contract halb nit besser, dann ein ander usurarius de iure geacht wirdt, qui ut infami non competit actio iniuriarium".
Am 10. November weist David diese Behauptung, daß er als Jude nicht zu beleidigen ist, unter Berufung auf den kaiserlichen Schutz und das Geleitsrecht zurück. Er bittet, ihm die geforderte Kaution zu erlassen oder sich mit einer eidesstattlichen Zahlungsverpflichtung zufriedenzugeben und erklärt, die Schuldfrage erst nach einem in etwa sechs Wochen zu erwartenden Urteil des Stadtgerichts Frankfurt weiter verfolgen zu wollen.
Am 15. Dezember präsentiert Metzger dem Gericht eine vom Stadtgericht Frankfurt ausgestellte Quittung über die Bezahlung der 400 fl. Er bittet, dafür zu sorgen, daß ihn David nicht mit einem langen Prozeß hinhält und durch dessen Kosten ruiniert, wie er es mit der Witwe von Theis Maus gemacht hat und wie es auch Israel [zum Engel] zu Frankfurt "seiner judieschen art und eigenschaft nach” mit hanauischen Untertanen zu tun pflegt.
Am 13. Januar 1573 erklärt David, daß er mit Rücksicht auf den Gültbrief seinerzeit seine Forderungen an Metzger an Dr. Faust abgetreten hat, der ihn bezahlen wollte, sobald er selbst das Geld von Metzger eingetrieben hätte. Danach hat Metzger Dr. Faust neun Fuder Wein zu je 17 fl. geliefert und ihn dann gebeten, ihm mit Rücksicht auf seinen geschäftlichen Ruf die Bezahlung der 400 fl. gegen Übergabe einer neuen Verschreibung über die Restsumme zu quittieren. Auf diese Weise ist Metzger zu der von ihm vorgelegten Quittung gekommen, ohne daß David bezahlt worden wäre.
Was die Beleidigung angeht, so hat niemand das Recht, die Juden, auch wenn diese, wie Davids Anwalt zugibt, "ex professo usurarii" sind, zu kränken, und kein Gericht darf ihnen das Recht verweigern.
In seiner Gegenerklärung bezichtigt Metzger David nochmals des Betrugs an der Witwe von Theis Maus und behauptet, daß er dafür mit einem Monat Turmhaft und 100 Talern Buße gestraft wurde.
Am 23. Februar begründet David die Abtretung seiner Forderungen an Dr. Faust damit, daß er, als bekannt wurde, daß Metzger nicht mehr kreditwürdig war, um den Gültbrief fürchten mußte, da Juden die Annahme einer solchen, liegendem Gut gleich geachteten Verschreibung als Hypothek oder Unterpfand untersagt ist. Als Dr. Faust jedoch von Metzger nicht mehr als 136 fl. erhalten konnte, hat er das Abtretungsgeschäft rückgängig gemacht, so daß nunmehr wieder David Metzgers Gläubiger ist.
Als das Gericht laut Bescheid vom 21. April auf der von Metzger geforderten Kaution besteht, bietet David als Sicherheit die im Hanauer Judenschuldbuch eingetragene Forderung über 80 fl. an den Seckbacher Einnehmer Hans Diel gen. Heß an. Da Metzger mehr verlangt, werden weitere Forderungen über 40 fl. an Hans Fenchel und 48 fl. an Heil Müller zu Bergen sowie über 180 fl.an Matthes Junghenn zu Wachenbuchen und 200 fl. an Weygelts Hans zu Bischofsheim einbezogen.
Wegen dieser unangemessen hohen Kaution von insgesamt 540 fl. wendet sich David am 5. Mai mit einer Appellatmnsklage an das Reichskammergericht.
Ein von den hanauischen Räten hinzugezogener Anwalt bestätigt am 28. August, daß die Kaution selbst mit Rücksicht darauf, daß Davids Forderungen an Metzger "seiner verkerten jüdischen art und gewoinhait nach" unrechtmäßig sind, zu hoch erscheint, und empfiehlt, den Ausgang des Appellationsverfahrens abzuwarten. Am 22. Oktober wird Metzger zum 6. November nach Speyer geladen.
Am 17. Februar 1574 bittet David um Überlassung der Prozeßakten zur Vorlage beim Reichskammergericht und ersucht gleichzeitig um Unterstützung bei der Eintreibung seiner Forderungen an Weigels Metzlers Hans zu Bischofsheim, der ein David verpfändetes Haus heimlich verkauft hat.
Am 25. Mai erklärt die Kanzlei Hanau, daß die Fristen zur förmlichen Eröffnung des Appellationsverfahrens in Speyer verstrichen sind, und lädt David zur Fortsetzung des in Hanau anhängigen Prozesses. Dieser läßt jedoch erklären, daß er, solange seine Klage in Speyer nicht entschieden ist, nicht erscheinen wird, sendet aber zu den im folgenden anberaumten Terminen Boten nach Hanau, um sich die gefaßten Beschlüsse mitteilen zu lassen. Einer dieser Boten ist am 17. August Salman von Schönstadt.
Am 22. Juni wird David von der Kanzlei Hanau wegen der in Speyer anhängig gemachten Klage mit einer Buße von 10 fl. belegt und aufgefordert, die Kaution zu stellen.
Am 13. Januar 1575 fordert das Reichskammergericht bei der Kanzlei Hanau die Prozeßakten an, die David in der Folge auch zugestellt werden, doch klagt dieser am 7. April über die ihm dafür abverlangten hohen Gebühren von 5 fl. 3 Batzen 1 Kreuzer.
Am 18. März 1578 weist das Reichskammergericht Davids Appellation als unbegründet ab und verurteilt ihn zur Zahlung aller Kosten.
Am 12. Dezember 1578 bittet Metzger die hanauischen Räte, David, "dieweil der halßstarrig undt außflüchtig judt, so auß Franckfurt gewichen, " die Kaution nicht gestellt hat, zur Zahlung der ihm bis dahin erwachsenen Kosten anzuhalten. Dieser Bitte wird entsprochen und der jetzt zu Diedenbergen lebende David noch am gleichen Tag zum 27. Januar 1579 nach Hanau geladen. Der von ihm zu diesem Gerichtstag entsandte Hirtz von Weilbach wird als nicht hinreichend bevollmächtigt abgewiesen.
Am 23. Februar 1579 erklärt der hanauische Gerichtsbote, daß er eine neue Ladung in Diedenbergen nicht zustellen konnte, weil David abwesend war, und sie deshalb seiner noch zu Frankfurt lebenden Frau übergeben hat.
Bereits einen Tag zuvor hat sich David zu diesem Termin aber bereits wegen Krankheit entschuldigt, und auf eine neuerliche Ladung zum 10. März teilt er mit, daß er seinen Diener Joseph oder Meyer schicken wird. Den "armen juedenjunge", der dann am 10. März in Hanau erscheint, lehnen die Räte jedoch als unqualifizierten Prozeßvertreter ab und weisen auch den am 31. März von David geschickten noch minderjährigen Mayer Metz zurück.
Am 22. Mai bittet Davids Frau Freidle um Vertagung eines zum 26. des Monats anberaumten Gerichtstermins, da sich ihr Mann in fremden Landen aufhält und erst in etwa fünf Wochen zurückerwartet wird.
Am 30. Juni fordert die hanauische Kanzlei die Zahlung der 1574 verhängten Buße von 10 fl. und droht im Weigerungsfall wie schon früher mit der Einziehung von Davids Forderungen in der Grafschaft.
Am 28. August erbittet Freidle (Freydt) erneut Verlegung eines anberaumten Prozeßtermins, da ihr Mann erst in etwa drei Wochen aus der Fremde zurückkehren wird. Sie ersucht dabei darum, auch auf das jüdische Neujahrsfest am 21. und 22. September Rücksicht zu nehmen.
Am 18. September bittet der am Vortage nach Hause zurückgekommene David um Aussetzung aller Termine auf etwa drei Wochen, da die "laberzeit" und andere jüdische Feste bevorstehen.
Am 22. Februar 1580 übergibt ein von den hanauischen Räten beauftragter Anwalt der Kanzlei sein Gutachten über das zu fällende Endurteil. Danach ist Metzger hinsichtlich der 400 fl. von jeder Zahlungspflicht freizusprechen, sofern David den nie genau angegebenen Rest einer etwa noch bestehenden Schuld nicht glaubhaft nachweisen kann. Da sich Metzger durch Davids auf einer vermutlich unrechtmäßigen Forderung beruhenden Klage mit Grund beleidigt fühlen kann, sind ihm dafür 20 bis 40 fl. zuzusprechen, mehr jedoch nicht, damit kein Anlaß zur Appellation gegeben wird. Weitere 20 fl. kann Metzger für die Verbreitung der angeblich von Dr. Faust stammenden Schmähungen beanspruchen. Dagegen ist Davids Beleidigungsklage gegen Metzger abzuweisen, weil weder Zeit noch Ort der vermutlich längst verjährten Injurien angegeben wurden. Alle Gerichtskosten sowie die Metzger erwachsenen Ausgaben hat David zu übernehmen, doch soll Metzgers Kostenrechnung, die in vielen Punkten überhöht erscheint, zuvor überprüft werden, damit sich auch daraus kein Appellationsgrund ergibt.
Das hanauische Gericht folgt diesem Gutachten mit seinem Urteil vom 8. März 1580.
Am 11. April macht Metzger Ausgaben von 111 fl. 8 Schilling 4 Denar geltend und übergibt der hanauischen Kanzlei eine Liste von Davids Schuldnern in Bergen, Bischofsheim, Groschlag, Hochstadt, Seckbach und Wachenbuchen mit der Bitte, sich bei diesen bezahlt machen zu dürfen.
Am 14. April bekunden die Schöffen des Frankfurter Stadtgerichts, daß David seinen gesamten Besitz an seine Gläubiger abgetreten hat. Nach ihrer Darstellung hat Freidle ihnen bereits am 29. Januar eine Erklärung ihres Mannes übergeben, in der dieser berichtet, daß er einen beträchtlichen Verlust erlitten hat, als er vor etlichen Jahren "hochwichtige" Kleinodien nach Kronberg trug und unterwegs zusammen mit dem verstorbenen [Frankfurter] Juden Samuel zum Hecht überfallen, jämmerlich geschlagen und in ein Gefängnis gebracht worden ist, aus dem sie "durch versehung Gottes wunderbarlichen erlediget worden sein und den leib davon gebracht haben". Da in der Folge viele Schuldner nicht zahlten, so etwa der verhaftete Conrad Dinbach, von dem David 123 Taler zu bekommen hatte, und die Regierung Hanau trotz erlangter Urteile des Hofgerichts Rottweil jede Unterstützung bei der Eintreibung von Forderungen verweigerte, sind David und seine Familie so ins Elend geraten, daß er fürchten muß, daß seine Gläubiger, die er nicht mehr bezahlen kann, ihm nach "dem leib trachten und in gefengknus legen lassen möchten". Er sieht sich daher gezwungen, sich des "erbärmlichen beneficii cessionis bonorum genandt" zu bedienen und zugunsten seiner Gläubiger, zu denen auch der [Frankfurter] Jude Jacob zum Kranich gehört, auf seinen Besitz zu verzichten und dem Gericht eine Liste aller Schulden und Forderungen zu übergeben. Am 5. Februar haben die Frankfurter Juden Meyer zum Esel und sein Schwager Mendle von Prag sowie David zur Pfanne eine Inventarisierung von Davids Fahrhabe gefordert, und dieser hat dem Stadtgericht am 4. März ein entsprechendes Verzeichnis übergeben und gebeten, ihm die Ablegung des Eides vor den dazu Verordneten in der Judenschule zu gestatten. Die mit ihm erschienenen Gläubiger - unter ihnen der zugleich auch Moises Lucerna vertretende Israel zum Lämmlein - David zur Pfanne, Meyer zum Esel und der im Auftrage Gottschalks von Delkenheim erschienene Meyer von Niederhofheim haben Davids Besitzabtretung akzeptiert, worauf diese nach einem neuerlichen Gesuch vom 21. März und erfolgter Eidesleistung in der Synagoge am 28. März vom Stadtgericht gebilligt und bestätigt worden ist.
Daher kann David, als ihm am 27. Juni im Römer eine Ladung der Kanzlei Hanau zu Verhandlungen über Metzgers Kostenforderungen am 16. August zugeht, gelassen erklären, daß er damit nichts mehr zu schaffen hat.
Nachdem Metzger am 18. Oktober vor der Kanzlei Hanau die Richtigkeit seiner Kostenrechnung beschworen hat, wird David zur Zahlung von 111 fl. 8 Schilling 4 Denar verurteilt.
Am 13. Januar 1581 ergeht eine Aufforderung des Reichskammergerichts an die Regierung Hanau, Metzger zur Bezahlung seiner in Speyer erwachsenen Kosten durch David zu verhelfen. Daraufhin ersuchen die hanauischen Räte am 7. Februar das Hofgericht Rottweil, künftig alle Klagen Davids oder seiner Erben gegen hanauische Schuldner an das hanauische Gericht zurückzuverweisen, da Metzger nur aus Davids Außenständen in der Grafschaft bezahlt werden kann, obgleich diese dazu noch kaum ausreichen dürften.
Gegen diese Forderung protestiert am 25. Juli der David und Freidle in Rottweil vertretende Anwalt und macht geltend, daß David seiner Frau zur allerdings nur ungenügenden Entschädigung für die vielen tausend Gulden Heiratsgut, die sie bei der Besitzabtretung eingebüßt hat, seine Forderungen an die hanauischen Untertanen übertragen hat. Freidle und Davids noch nicht bezahlte Gläubiger verwahren sich gemeinsam gegen jede Behinderung bei der Zahlungseintreibung. Übrigens hat David nur deswegen nicht gegen das zu Metzgers Gunsten gefällte Hanauer Urteil appelliert, weil er zu spät von diesem Spruch erfahren hat. Aufgrund der beim Hofgericht anhängig gemachten Klagen verlangt Davids Anwalt die Ächtung von Metzger und Caspar Born zu Seckbach.
Am 18. August fordert das Reichskammergericht von David die Begleichung der Metzger erwachsenen Kosten von 35 fl. 32 Kreuzern sowie der Kanzleigebühren von 10 fl. 56 Kreuzern.
Darauf erklärt Davids Anwalt in Speyer am 9. Mai 1582, daß sich Metzger aus Davids Außenständen in der Grafschaft Hanau mehr als bezahlt gemacht hat. So hat er im Oktober 1581 von Hans Dull zu Seckbach Wein im Wert von 30 fl. erhalten. Johanns Johann ebenda hat ihm für 12 fl. Wein geliefert, Caspar Born für 10 fl. und Hans Hesse zu Groschlag für 8 fl. Außerdem hat Metzger die auf 200 fl. geschätzten Güter von Weigels Hans zu Bischofsheim übernommen. Der Anwalt bittet, David von allen Forderungen freizusprechen und Metzger zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Geldes zu verpflichten.
Am 2. August 1583 läßt David den inzwischen im Frankfurter Schuldturm einsitzenden Metzger durch einen Notar befragen und feststellen, daß Metzger in Seckbach von Davids Schuldnern Henges Johann, Hans Hesse und Caspar Born 10, 12 und 28 fl. eingezogen hat. In Wachenbuchen hat er von Debessen Junghenn 3 1/2 fl. bekommen, und Hans Hesse zu Hochstadt hat ihm eine Kuh und 6 1/2 fl. gegeben. 46 fl. hat Hans Schellnflegel in Kilianstädten gezahlt, und von Vausts Erben zu Roßdorf sind 13 fl. entrichtet worden. Die 100 fl., die Urban Platz in Bergen bezahlt hat, standen allerdings nicht David, sondern seinem Schwiegersohn Simon zur goldenen Scheuer zu. Mithin hat Metzger 219 fl. erhalten, gibt aber vor dem Notar zu bedenken, daß er dazu große Mühe und Kosten aufwenden mußte.
Am 27. März 1584 [n.St.] beruft sich Davids Anwalt vor dem Reichskammer ericht auf diese Aussage. Darauf läßt Metzger am 19. August [n.St.] erklären, daß mit dem Geld allein die hanauischen Gerichtskosten bezahlt wurden, die zu Speyer aber noch offen stehen.
Am 14. Mai 1585 [n.St.] erklärt Davids Anwalt, daß die Übernahme der Hanauer Gerichtskosten durch seinen Mandanten durchaus strittig ist, weil das Urteil gegen ihn unrechtmäßig in seiner Abwesenheit ergangen ist. Doch selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten hat Metzger in Hanau und Speyer nicht mehr als 214 fl. zu zahlen, nach eigenem Bekunden aber von Davids Schuldnern 219 fl. eingenommen. Der Anwalt bittet daher um Abweisung seiner Klage.
Am 16. Januar 1587 wird der Kanzlei Hanau ein Verzeichnis des von Metzger in Bergen, Bischofsheim, Hanau, Hochstadt, Kilian- Städten, Oberissigheim, Roßdorf und Seckbach von Davids Schuldnern eingezogenen Geldes in Höhe von 384 fl. 11 Schilling 1 Denar übergeben.
Am 24. Februar bekundet der Schultheiß zu Hochstadt, daß Hans Buches seine Schulden direkt an David bezahlt hat, während Hans Hess die schuldigen 6 fl. 16 Schilling Metzger gegeben hat. Am gleichen Tage berichtet der Zentgraf zu Seckbach und am 25. Februar der [Schultheiß] zu Bergen über die Einziehung von Davids Forderungen durch Metzger.
Am 9. März 1590 bittet Metzger, um sich vor weiteren Forderungen Davids sichern zu können, die Kanzlei Hanau um ein Armutszeugnis, das ihm am 10. März auch ausgestellt wird.
Inzwischen nimmt der Prozeß in Speyer um die Zahlung der Gerichtsund sonstigen Kosten seinen Fortgang. Am 17. August [n.St.] weist Metzgers Anwalt alle Behauptungen, sein Mandant habe zuviel Geld eingezogen, zurück, stellt eine neue Kostenrechnung auf und erklärt, daß Simon zur goldenen Scheuer, dem sein Schwiegervater David einen Teil seiner Forderungen abgetreten hat, einige der Schuldner durch Klagen vor dem Hofgericht Rottweil genötigt hat, ihre Schulden ein zweites Mal zu bezahlen. Nach seiner Aufstellung hat Metzger von Davids Schuldnern 225 fl. 20 Schilling 8 Denar erhalten, selbst aber Kosten von 230 fl. 3 Schilling gehabt. Dagegen hat David von Schuldnern, die zum zweiten Mal zahlen mußten, 103 fl erhalten und verlangt von Urban Platz zu Bergen weitere 107 fl., so daß er in Wahrheit an Metzger nur 16 fl. zahlen mußte, und "konte er seinen muttwillen auß ander leuth seckel üben". Bestärkt wird er darin durch das Hofgericht Rottweil, das die von Hanau verlangte Remission der von David angestrengten Prozesse verweigert.

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