Forderungen des Juden Samuel von Meineweh an seinen Schwager Gumprecht zu Windecken

HStAM Protokolle Nr. II Hanau A 2b Bd. 1  
Laufzeit / Datum
1576 Juni 7 - 1577 Januar 4
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 7. Juni 1576 berichtet der Jude Samuel (Samiel, Sabüel Neustadt) von Meineweh (Meningwher) Räten und Befehlhabern zu Hanau, daß er vor etwa vierzehn Jahren, als er Frommeth, die Witwe des Windecker Juden Elias, heiratete, deren Bruder Gumprecht zu Windecken mit dem Versprechen, "inen fur seine muehe undt seumnus auch zu bedencken", gebeten hat, Frommeths Außenstände in der Grafschaft Hanau für ihn einzutreiben, da er selbst dort nicht ansässig war. Wegen der inzwischen entstandenen Irrungen zwischen ihm und Gumprecht bittet er um Geleit, damit er seine Forderungen vor dem Hofgericht geltend machen kann.
Am 10. Juli erscheint Samuel "olim zue Newstatt [Neustadt a.d. Saale] jezt vagabundus" in Hanau und fordert 450 fl. von Gumprecht.
Dieser erklärt, daß Samuel und Frommeth ihn mit einem am 19. Oktober 1562 1#Im Prozeßprotokoll wird das Jahr offenbar irrtümlich mit 1566 angegeben; die den Akten beiliegende Abschrift tragt das Datum vom 19. Oktober 1562, vgl. Nr. 1532. vor dem Amtmann zu Windecken geschlossenen Vertrag ermächtigt haben, Frommeths Außenstände einzutreiben. Er hat dies auch getan und ist zweimal bei Samuel in Neustadt gewesen, um ihm in Frommeths Beisein Geld zu übergeben. Am 14. Juli 1564 ist dann ein neuer hebräisch abgefaßter Vertrag zwischen ihm und Frommeth geschlossen worden, in dem festgehalten wurde, daß Gumprecht Frommeth von den bis dahin erhobenen Geldern noch 60 fl. schuldete. Zugleich ermächtigte ihn dieser Vertrag, die noch offenen Forderungen bei den in einer Liste genannten Schuldnern zu Kilianstädten, Ostheim, Roßdorf und Windecken anzumahnen und für Frommeth eine sich mit seiner eigenen Schuld von 60 fl. auf insgesamt 238 fl. 22 Schilling belaufende Summe einzutreiben.
Von diesem Geld hat Gumprecht seinem Bruder Simon zu Rüsselsheim 110 fl. gegeben, die dieser nachweislich an Frommeth weitergeleitet hat. Von dem Rest, den Gumprecht der Schwester nicht vorenthalten will, ist zuvor ein Kostgeld abzurechnen, das Gumprecht für Frommeths Sohn beansprucht, der sechs Jahre bei ihm gelebt hat.
Samuel bestreitet jede Kenntnis von dem 1564 geschlossenen Vertrag, erklärt, nie Geld von Gumprecht bekommen zu haben und beschuldigt den Schwager, ihn um seine Schuldbriefe gebracht zu haben.
Gumprecht beteuert anfangs, die Hauptverschreibung an Samuel zurückgegeben zu haben, muß sich aber später korrigieren und sagt, daß er sie dem Amtmann zu Windecken ausgehändigt hat.
Dafür, daß er den Schuldnern selbst die Bezahlung ihrer Schulden weder quittiert noch ihnen die einzelnen Schuldbriefe zurückgegeben hat, wird ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens am 22. August eine Bestrafung angedroht. Das Hofgericht fordert Gumprecht auf, binnen vierzehn Tagen den Beweis dafür zu erbringen, daß Frommeth die 110 fl. von Simon bekommen hat. Ferner hat er ein genaues Verzeichnis der von ihm erhobenen Gelder vorzulegen, während Samuel seine Forderungen einzeln darlegen und auflisten soll. Gleichzeitig wird ihm und Frommeth gestattet, sich in Kilianstädten, Ostheim, Roßdorf und Windecken zu erkundigen, was ihre ehemaligen Schuldner Gumprecht bezahlt haben.
Am 19. Juli läßt Frommeth die von etlichen der so Befragten gemachten Aussagen vom Stadtschreiber zu Windecken festhalten. lnzwischen drückt Anschel (Anshelm, Ansel) zu Rüsselsheim in einem Schreiben an Samuel sein Befremden darüber aus, daß dieser den 1564 von Frommeth unterschriebenen und von Anschels verstorbenem Vater Simon und dessen Bruder Jüsep bezeugten Vertrag nicht anerkennen will. Anschel erklärt, daß sein Vater von Samuel selbst ermächtigt worden ist, sich von den ihm von Gumprecht übergebenen Geldern für Forderungen bezahlt zu machen, die er an Samuel hatte. Anschel hat die von seinem Onkel Gumprecht (Kompericht) erbetene Zeugenaussage vor Gericht bislang der Kosten wegen unterlassen, ist aber bereit, seine Behauptungen zu beeiden.2#Die Akten enthalten sowohl den hebräischen Brief wie auch dessen Übertragung ins Deutsche.
Als Gumprecht dem Hofgericht am 24. Juli ein Schriftstück übergibt, in dem die Rede davon ist, daß Simon Geld von ihm bekommen soll, jedoch nicht gesagt wird, ob er es erhalten hat, und eine ebenfalls vorgelegte Erklärung Anschels nur besagt, daß dessen Vater Geld empfangen hat, die Summe aber nicht nennt, wird diese Beweisführung als ungenügend zurückgewiesen.
Am 31. Juli bittet Gumprecht um die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen zu Bruchköbel, Ostheim, Roßdorf und Windecken und um ein Schreiben nach Rüsselsheim, damit Anschel dort vernommen werden kann. Anschels Aussage wird dem Hofgericht mit Schreiben des Schultheißen zu Rüsselsheim am 6. August überschickt.3#Die Aussage selbst fehlt.
Am 8. August teilt Samuel dem Hofgericht mit, daß er zum nächsten Gerichtstermin nicht erscheinen kann, weil er persönlich vor der Herrschaft erscheinen soll, bei der er sich derzeit um Schutz und Schirm bemüht. Er hat daher seinem "guten freundt" Melchior Franckenberger aus St. Andreasberg Vollmacht erteilt, ihn und Frommeth in Hanau zu vertreten, und den königsteinschen Schultheißen zu Wicker gebeten, diese Vollmacht zu beglaubigen.
Am 13. August bestreitet Gumprecht vor dem Hofgericht, je einzelne Schuldverschreibungen von Frommeth erhalten zu haben. Dagegen legt er eine Erklärung von Anschel von Rüsselsheim vor, in der dieser versichert, daß Samuel und Frommeth seinem Vater Simon zwei Obligationen über je 50 Taler und eine über 20 fl. ausgestellt haben und daß Gumprecht diese Schulden in Frommeths Auftrag bezahlt hat. Anschel selbst besitzt noch die beiden Verschreibungen über 50 Taler, die dritte Verschreibung hat er Gumprecht gegeben. Zeuge dieser von Anschel gegebenen Erklärung war der Jude Eussle von Haßloch (Haslach)4#Das Schriftstück trägt einen hebräischen Dorsalvermerk..
Darauf entscheidet das Gericht, daß Gumprecht die ihm von seiner Schwester übergebenen Verschreibungen bei Turmstrafe beim nächsten Gerichtstermin vorlegen soll. Der Vertrag von 1564, den unterschrieben zu haben Samuel und Frommeth bestreiten, soll der Hanauer Jude zusammen mit Heli und Meyer von Hochstadt prüfen.
Am 15. August berichtet der Schultheiß zu Windecken dem Hofgericht, daß er das Judenschuldbuch seines Vorgängers und des Windecker Amtmannes sowie das des Stadtschreibers hat durchsehen und Auszüge von allen Einträgen hat machen lassen, die Forderungen von Frommeth oder ihrem ersten Mann Elias betreffen.
Am 20. August erklären die mit der Prüfung des Vertrags von 1564 beauftragten Juden, daß, soviel sich aus dem ihnen übergebenen kleinen Vergleichszettel sehen läßt, die Unterschriften echt sind, und lassen wissen, daß sich ihre Rabbiner und Juden zu Frankfurt der Sache schlichtend annehmen wollen.
Am 22. August erklärt Gumprecht, daß er Frommeth die 60 fl., die er ihr schuldete, in Raten von 10 fl. jeweils zu den Messen zahlen sollte. Einzelne Schuldverschreibungen kann er deswegen nicht vorlegen, weil Frommeth ihm seinerzeit keine ausgehändigt, sondern nur eine Liste ihrer Schuldner übergeben hat, mit denen er dann vor der Hanauer Kanzlei nach den Einträgen im Konfeßbuch abgerechnet hat. Er wiederholt, daß Simon von ihm 110 fl. für Frommeth erhalten hat.
Das Gericht hält Gumprechts Beweisführung hinsichtlich der 110 fl. für unzureichend und verurteilt ihn, seiner Schwester diese Summe auszuzahlen. Die Irrung wegen des strittigen Vertrags von 1564 sollen die Rabbiner klären, doch soll Gumprecht bis zur Klärung die 238 fl., die Frommeth fordert, bei der Kanzlei hinterlegen, und zwar binnen vierzehn Tagen die erste Hälfte und den Rest zur kommenden Frankfurter Messe. Je nach Ausgang der Prüfungen soll dieses Geld dann an Frommeth gezahlt oder an Gumprecht zurückgegeben werden.
Am 5. September erklärt Gumprecht, daß er, weil sein Geld ausgeliehen ist, die von ihm geforderten Summen in so kurzer Zeit nicht aufbringen kann und bietet einige seiner Schuldner als Bürgen. Die Kanzlei Hanau besteht jedoch auf den geforderten Zahlungen und verlangt, daß er bis zum 8. September 30 fl. und binnen vierzehn Tagen den Rest der ersten Rate hinterlegt.
Am 11. September überschickt der Keller zu Windecken der Kanzlei die 30 fl. und stellt anheim, Gumprecht zu bestrafen, weil er sie zur falschen Zeit und am falschen Ort abgeliefert hat.
Am 12. September quittiert Samuel der Kanzlei den Empfang von 20 fl., die er von den hinterlegten 30 fl. erhalten hat5#Die Quittung trägt einen hebräischen Zusatz..
Am 20. September beschwert sich Frommeth bei der Kanzlei, daß Gumprecht aus Rachsucht ihren Neffen Anschel zu Rüsselsheim aufgehetzt hat, Samuel Schulden halber während der jetzigen Frankfurter Messe zu verklagen, so daß er am letzten Freitag [September 14] in Frankfurt in Schuldhaft genommen worden ist. Gumprecht, den diese Schulden doch gar nichts angehen, hat der Verhaftung persönlich beigewohnt und die Stadtknechte aufgefordert, Samuel gut zu verwahren. Gleichzeitig hat er versucht, Frommeth zu einem Vergleich mit ihm vor den Rabbinern zu zwingen, doch hat sie abgelehnt. Sie bittet, Gumprecht zu veranlassen, für Samuels Freilassung zu sorgen, und erklärt sich bereit, über Anschels Forderungen mit diesem vor der Kanzlei Hanau zu verhandeln.
Am 24. September überschicken Räte und Befehlhaber zu Hanau Bürgermeister und Rat zu Frankfurt eine von Frommeth übergebene Bittschrift um Freilassung ihres Mannes, verwenden sich für sie und erklären, daß Anschels Forderungen aufgrund des vorangegangenen Streits recht zweifelhaft sein dürften.
Am 27. September schickt die Kanzlei Heli und Meyer zu Hochstadt vier Schreiben mit der Bitte um ein Schriftgutachten und Interpretation der beiden hebräischen Schreiben(zwo hebraische schrifften, daruff geschriben zu interpretiren allen).
Darauf erscheinen Heli und Meyer am 28. September vor der Kanzlei und erklären, daß eine solche Prüfung nur mit Wissen der Rabbiner geschehen kann. Sie bitten ihnen zur Vorlage bei denselben einen förmlichen Prüfungsauftrag auszustellen, was auch geschieht.
Am 5. Oktober übergeben Heli und Meyer der Kanzlei zwei von ihnen gefertigte deutsche Übertragungen der hebräischen Schreiben und erklären, daß sie sich mit anderen hanauischen Juden sowie einigen Gelehrten und Rabbinern zu Frankfurt darüber einig sind, daß die Schrift in den ihnen übergebenen Stücken gleich ist.
Am 29. September teilt der Rat der Stadt Frankfurt der Kanzlei mit, daß Samuel, der seine Verschuldung bei Anschel zugegeben hat, nur mit dessen Zustimmung aus der Haft entlassen werden kann. Die Stadt erklärt sich aber bereit, die Regierung Hanau vertraulich zu unterrichten, wenn bei den Verhandlungen über Anschels Klage unlautere Machenschaften Gumprechts zu Tage kommen sollten.
In einem dem Rat der Stadt Frankfurt am 30. September zugestellten Schreiben begründet Anschel seine Forderungen an Samuel wie folgt. Samuel war Anschels Vater Simon verschuldet und dieser ist in Samuels Auftrag von Gumprecht bezahlt worden. Als Gumprecht aber aufgrund des in Hanau ergangenen Urteils 238 fl. für Samuel hinterlegen sollte, konnte er so viel Geld nicht aufbringen und hat Anschel aufgefordert, das seinem Vater seinerzeit übergebene Geld zurückzuzahlen. Damit stehen die alten Schuldforderungen von Anschels Vater wieder offen. Anschel hat Samuel lediglich zur Absicherung dieser Forderungen verklagt und verhaften lassen, keineswegs aber, wie Frommeth behauptet, "aus neidt" oder auf Gumprechts Betreiben. Die Absicherung ist vor allem deswegen nötig, weil Samuel zur Zeit "kein gewiß domicilium" hat und vielleicht glaubt, Anschel, sobald er das Geld von der Kanzlei Hanau erhalten hat, "den rueckhen zu weisen" und sich davonzumachen.
Da Anschels Argumentation die hanauischen Räte offenbar nicht überzeugt, lassen sie Gumprecht verhaften und erst am 12. Oktober wieder frei, nachdem er versprochen hat, dafür zu sorgen, daß Samuel in Frankfurt binnen zehn Tagen aus der Haft entlassen wird. Die Windecker Juden Joseph und Koscher verbürgen sich für Gumprecht, der überdies Urfehde leisten und zusichern muß, daß er den Stadtknecht und die Kosten für seine Verpflegung während der Haft bezahlen wird.
Am 18. Oktober bitten Joseph und Koscher die Hanauer Kanzlei, die für Samuels Freilassung gesetzte Frist zu verlängern. Sie erhalten Geleit, damit sie sich zu Anschel nach Rüsselsheim begeben können, und müssen versprechen, daß Samuels unentgeltliche Freilassung binnen acht Tagen erfolgt und das strittige Geld bei der Hanauer Kanzlei hinterlegt wird.
Am 1. November dankt Samuel den hanauischen Räten für ihre Bemühungen um seine Freilassung und bittet, Gumprecht zu veranlassen, ihm die im Gefängnis abgezwungenen Briefe, die ihm später nachteilig sein könnten, zurückzugeben. Da er all sein Geld im Gefängnis ausgegeben hat, erbittet er die restlichen 10 fl. der von Gumprecht bei der Kanzlei hinterlegten 30 fl., die ihm am 4. Januar 1577 auch ausgezahlt werden.
Am 6. November bemüht sich die Kanzlei Hanau um einen Vergleich zwischen Samuel und dem von seinen Bürgen Joseph und Koscher begleiteten Gumprecht. Demnach sollen von den 238 fl., die Gumprecht Samuel schuldet, 112 fl. abgezogen werden, die Samuel bei Anschel einklagen soll. Die aufgelaufenen Zinsen werden mit 150 fl. berechnet, doch kann Gumprecht davon das Kostgeld für Frommeths Sohn abziehen.
Da dieser Vergleich von den Parteien nicht akzeptiert wird, erhalten Koscher und Joseph am 7. November acht Tage Zeit, um ihrerseits zwischen den Parteien zu vermitteln.
Am gleichen Tag übergibt Gumprecht der Kanzlei eine Abrechnung über seine Schulden bei und seine Forderungen an Frommeth. Danach schuldet er ihr 60 fl. seit 1564 und weitere 178 fl., die er später bei ihren Schuldnern erhoben hat. Von diesen zusammen 238 fl. hat er Simon 110 fl. bezahlt. Ihm selbst gehörten an den 178 fl. laut Vertrag von 1564 ein Fünftel, macht 35 fl.9 Batzen. Das Kostgeld für Frommeths Sohn beträgt 120 fl. Dazu kommt ein Schulgeld von 4 Talern jährlich, macht 24 Taler oder 27 fl. 13 Schilling 3 Denar und noch einmal soviel für Kleidung. Außerdem macht Gumprecht Kosten von 50 fl. geltend, die er bei der Eintreibung der Außenstände durch Zahlung von Zoll- und Geleitsgeldern auf verschiedenen Reisen gehabt hat. 30 fl. sind für Frommeth bei der Kanzlei hinterlegt worden, und da Gumprecht es ablehnt, Zinsen für Geld zu bezahlen, das er zwar für Frommeth aufbewahrt, nicht aber zum eigenen Nutzen verwandt hat, ergibt sich, daß Frommeth und Samuel ihm in Anbetracht seiner Gesamtforderung von 400 fl. 17 Schilling noch 162 fl. 17 Schilling schulden.
Am 26. Dezember bekunden Samuel und Gumprecht vor der hanauischen Kanzlei, daß sie sich verglichen haben, und Samuel stellt Gumprecht eine Quittung über 70 fl. aus.

Weitere Angaben

1576 Juli 10, 24, August 13;vgl. auch HStAM, 86 Hanauer Nachträge Nr. 28034

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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

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„Forderungen des Juden Samuel von Meineweh an seinen Schwager Gumprecht zu Windecken“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4858_forderungen-des-juden-samuel-von-meineweh-an-seinen-schwager-gumprecht-zu-windecken> (aufgerufen am 25.11.2025)

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