Der Jude Gottschalck zu Windecken bekundet seine Aufnahme in Windecken für drei Jahre
Stückangaben
Regest
Der Jude Gottschalck zu Windecken bekundet, daß ihn die hanauischen Vormünder nebst Frau, Kindern und Gesinde laut im folgenden inserierter Urkunde vom gleichen Tage gegen eine jährlich zu Martini zu zahlende Bede von 8 fl. auf drei Jahre zu Windecken aufgenommen haben. Der erlaubte Zinssatz beträgt 1 Binger Heller pro Woche und Gulden. Das Beleihen von liegenden Gütern, Verschreibungen, Harnisch oder Wehr, Monstranzen, Kelchen, Kirchenkleinodien und blutigen Gewändern ist untersagt. Beträgt eine ohne Pfand ausgeliehene Summe 5 fl. oder mehr, soll dies der Kanzlei Hanau angezeigt und Schuldner, Schuldsumme und das Datum der Ausleihe in das Judenschuldbuch eingetragen werden. Bei betrügerischen Kontrakten oder Zinseszinsforderungen droht neben der Bestrafung der Verlust aller Ansprüche an den Schuldner. Irrungen mit hanauischen Untertanen sollen nur vor hanauischen Gerichten ausgetragen werden, und ohne Vorwissen der Regierung Hanau soll Gottschalck sich keinem fremden Herrn verdingen oder dessen Schutz suchen.
Ausfertigung
Ausfertigung, Papier, mit aufgedrücktem Siegel.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Der Jude Gottschalck zu Windecken bekundet seine Aufnahme in Windecken für drei Jahre“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4118_der-jude-gottschalck-zu-windecken-bekundet-seine-aufnahme-in-windecken-fuer-drei-jahre> (aufgerufen am 26.11.2025)
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