Ausweisung der Juden aus der Grafschaft Hanau

HStAM 81 Regierung Hanau Nr. E 181 I, 3-4  
Laufzeit / Datum
1585 Oktober 12/22 - 1592 März 5/15
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 12. Oktober 1585 bitten die Windecker Juden Räte und Befehlhaber zu Hanau um die Erneuerung ihrer abgelaufenen Schutzbriefe. Zugleich beklagen sie sich, daß der vorige Keller trotz eines anderslautenden Bescheids der Vormünder und Räte von ihnen eine Abgabe von 3 fl. vom Fuder Wein gefordert hat, und bitten den derzeitigen Keller anzuweisen, nicht mehr als 2 fl. zu verlangen.
Die Räte beschließen am 14. Oktober im Hinblick auf eine bereits ergangene, die Abschaffung der Juden betreffende Anordnung, ihre Antwort zurückzuhalten, bis die Abgesandten der hanauischen Vormünder eintreffen.
Am 5. April 1586 wenden sich die von den Räten an die Vormünder verwiesenen hanauischen Juden, die gehalten sind, alle drei Jahre ihre Schutzbriefe verlängern zu lassen, mit einer entsprechenden Bitte an [Graf Philipp d.Ä. von Hanau-Lichtenbergg]. Da offenbar keine Antwort erfolgt, entschließen sich Räte und Oberamtmann ihrerseits am 9. Mai zu einem Bericht an die Vormünder, behalten sich aber eine Bestrafung aller Juden vor, die es verabsäumt haben, dem Erlaß vom 7. Juli 1582 entsprechend um Verlängerung ihres Schutzes nachzusuchen und ihre Schuldforderungen ordnungsgemäß eintragen zu lassen.
Am 13. Juni wird den Grafen Philipp d.Ä. und Philipp d.J. von Hanau-Lichtenberg eine neue Supplik der Hanauer Juden zugestellt, in der diese versichern, daß sie sich seit dem vergangenen Winter um Verlängerung ihres Schutzes bemühen. Sie erklären, daß sie sich stets an die ihnen vor etwa vier Jahren schriftlich mitgeteilte Judenordnung gehalten haben. Sollten einzelne doch dagegen verstoßen haben, wäre es unbillig, dies die ganze Judenschaft entgelten zu lassen, die seit über dreihundert Jahren in der Grafschaft Hanau ansässig ist und ihre besondere Synagoge oder Schule in Windecken hat. Da die Verweigerung erneuten Schutzes nach Aussage der Räte offenbar auf einen Entschluß des Grafen Johann von Nassau zurückgeht, bitten die Juden die Grafen von Hanau-Lichtenberg um Hilfe und beteuern, daß sie nicht nur die alte Ordnung halten, sondern gegebenenfalls auch neue Auflagen hinnehmen wollen.
Am 15. Juni fordern die Grafen einen Bericht von Oberamtmann und Räten an. Sie sind bereit, einer Ausweisung der Juden zuzustimmen, wenn ernste Gründe dafür vorliegen, wollen die Juden aber nicht allein ihres Glaubens wegen vertrieben wissen, da der Judenschutz ein kaiserliches Lehen der Grafen von Hanau ist. Sollten die Vertriebenen sich in den der Grafschaft benachbarten Gebieten niederlassen, kann das auf die hanauischen Untertanen eher schädlich als nützlich wirken, da die Juden dann der landesherrlichen Kontrolle entzogen sind. Eine zumindest vorläufige Erneuerung ihrer Schutzbriefe ist daher anzuraten.
Dieses Schreiben teilen die Räte Graf Johann von Nassau am 19. Juli abschriftlich mit und bitten um eine Darlegung seiner Gründe für die Ausweisung, beteuern aber, daß sie anhand der Protokolle und Ratsabschiede durchaus auch in der Lage sind, den von beiden Grafen Philipp geforderten Bericht zu erstatten. In einem Postskript empfehlen sie, den Juden, die sich wohl kaum auf einen Schlag aus der Grafschaft vertreiben lassen werden, zunächst kurz befristete Schutzbriefe auszustellen und sie darauf hinzuweisen, daß nach deren Ablauf nur noch diejenigen geduldet werden sollen, die sich an die 1577 erlassene Polizeiordnung halten. Das dürfte die meisten zum freiwilligen Abzug veranlassen, da diese Ordnung den Juden zu beschwerlich ist.
Am gleichen Tage mahnen die Grafen von Hanau-Lichtenberg den Bericht der Räte an und geben Anweisung, daß die Juden vorerst so behandelt werden sollen, als besäßen sie den Schutz noch, da sie sich beklagt haben, daß ihnen wegen fehlender Schutzbriefe "seithero allerhandt onfug begegnet".
Von Graf Johanns Plänen unterrichtet teilt Graf Ludwig von Sayn- Wittgenstein diesem am 27. Juli mit, daß er es für ein "sehr nützlich werck" hielte, gelänge es, die Juden aus Hanau auszuweisen. Allerdings befürchtet er, daß diese sich unter Berufung auf ihre über dreihundertjährige Ansässigkeit sowie auf ihre Schule und Synagoge um Hilfe an den Kaiser wenden werden, wie es die Juden zu Worms und anderwärts getan haben. Auch von den Grafen von Hanau-Lichtenberg ist nicht zu erwarten, daß sie dem Verzicht auf ein kaiserliches Lehen zustimmen. Zu der von ihnen verlangten Begründung für die Ausweisung kann Graf Ludwig keine Argumente beisteuern, empfiehlt aber, sich in Heidelberg zu erkundigen, was seinerzeit Kurfürst Friedrich bewogen hat, die Juden aus der Pfalz zu vertreiben.
Auf eine entsprechende Anfrage des nassauischen Hofmeisters antwortet ein kurpfälzischer Beamter, daß die Unterlagen über die Vertreibung zur Zeit nicht greifbar sind, und verweist auf die Rückkehr des abwesenden verantwortlichen Beamten. Als einen der Gründe für die Ausweisung nennt er die hohe Verschuldung der Untertanen.
Ein offenbar im gleichen Zusammenhang eingeholtes theologisches Gutachten erklärt unter Hinweis auf das 4. Buch Mosis Kap. 9 V. 14-15, die Zerstörung von Tempel und Synagogen durch Kaiser Titus, die Offenbarung Johannis und den 1. Thessalonicherbrief Kap. 2 V. 15-17, daß es dem Willen Gottes zuwiderläuft, wenn eine christliche Obrigkeit die Juden und ihre Synagogen duldet.
Am 29. Juli unterrichtet der hanauische Oberamtmann Keller und Schultheiß zu Windecken davon, daß sich zwei Windecker Juden bei Graf Philipp d.J. von Hanau-Lichtenberg beklagt haben, daß sie wegen des fehlenden Schutzes von Einwohnern zu Ostheim beleidigt und wie Vogelfreie behandelt worden sind. Er fordert einen Bericht über den ihm bislang unbekannten Vorfall und Angaben, wer die Juden beleidigt hat, und gibt Weisung, den ihnen noch immer nicht entzogenen Schutz künftig zu respektieren.
Am 18. August teilt Graf Johann von Nassau den Räten mit, daß sie ihn offenbar mißverstanden haben. Zwar hat er den Juden trotz ihrer Versuche, ihn mit Geschenken zu beeinflussen, die Verlängerung der Schutzbriefe versagt, damit aber keineswegs den Befehl zu ihrer Ausweisung gegeben. Allenfalls hätten die Beamten den Eindruck gewinnen können, daß es ihm am liebsten wäre, wenn sich in der Grafschaft keine Juden aufhielten. Schließlich bringen die Juden "wenig frommen und nutzen und zwar anderst nichts, dan das verderben und aussaugen der armen underthanen". Da helfen auch keine noch so gut gemeinten Ordnungen. Keine christliche Obrigkeit kann sie auf die Dauer dulden, und insonderheit offentliche gottslesterung" gestatten. Man sagt, daß, weil die Juden in der Herrschaft Hanau "also gehegt undt gepflanzt worden", seit Menschengedenken kein hanauischer Graf mehr ein rechtes Alter erreicht und dies so lange so bleiben wird wie die Juden in der Grafschaft sind. Aus all diesen Gründen wäre es, auch wenn die Juden kaiserliches Lehen sind, zu wünschen, wenn die Grafschaft von "solchem unziffer und dem dahero folgenden ubel undt vielfaltigem unrath" befreit würde. Graf Johann weiß sich in diesem Bestreben mit Graf Ludwig von Sayn-Wittgenstein einig und erhofft die Zustimmung der Grafen von Hanau-Lichtenberg.
Am 5. September schickt ein pfälzischer Beamter dem nassauischen Hofmeister Abschriften einiger Aktenstücke, die "abschaffung der jüden in der churfürstlichen Pfaltzs belangendt". Es handelt sich um eine Verordnung des Kurfürsten Ottheinrich vom 15. April 1556, einen Auszug aus dem Testament des Kurfürsten Friedrich vom 23. September 1575, die Erklärung der Pfalzgrafen Ludwig und Hans vom 1. August 1401 und einen Auszug aus der pfälzischen Landesordnung.
Diese Unterlagen werden am 13. Oktober den hanauischen Räten zugesandt. Graf Johann hat sie Ihnen aber bereits in einem Schreiben vom 24. September zur Lektüre und Beachtung empfohlen, in dem er seine Erklärungen vom 18. August noch einmal aufgreift, die Juden als "des landts pest und oftmahls auch verräther" bezeichnet und darauf verweist, daß in der Offenbarung Johannis Kap. 2 [V. 9] die Synagogen als Schule des Teufels bezeichnet werden.
Am 26. Oktober schicken die hanauischen Räte dieses Schreiben und das vom 24. September sowie die zugesandten Abschriften an die Grafen von Hanau-Lichtenberg und verweisen wegen einer eigenen Stellungnahme auf ihr ebenfalls abschriftlich beigefügtes, Graf Johann am 19.7. mitgeteiltes Gutachten.
Am 7. November antwortet Graf Philipp d.Ä., daß er eine Entscheidung erst nach Rückkehr seines Sohnes zu treffen gedenkt.
Am 15. Januar 1587 teilen die beiden Grafen von Hanau-Lichtenberg mit, daß eine Ausweisung der Juden erst erfolgen kann, wenn ihnen angemessene Fristen zur Beitreibung ihrer Außenstände gesetzt worden sind. Zu diesem Zweck sollen zunächst einmal die bestehenden Forderungen und jährlich fälligen Zinszahlungen festgelegt werden. Ein Verschweigen von Schuldforderungen ist mit Verlust derselben und gebührenden Strafen zu ahnden. Gleichzeitig sind die christlichen Untertanen unter Eid über ihre Judenschulden zu vernehmen.
Von dieser Anordnung wird Graf Johann am 31. Januar durch die Räte informiert, der sich in seiner Antwort vom 6. Februar mit den angeordneten Maßnahmen einverstanden erklärt und zufrieden zeigt, daß die Grafen von Hanau-Lichtenberg eine Ausweisung nicht prinzipiell ablehnen.
Offenbar von den Ausweisungsplänen unterrichtet, wenden sich am 20. April Schultheiß und Schöffen des Stadt- und Landgerichts Hanau und Windecken an Befehlhaber und Räte. Sie klagen, daß man zwar früher zu Windecken mehrere, zu Hanau aber nur einen Juden geduldet hat, jetzt aber sich die Juden an vielen Orten angesiedelt haben und in Hochstadt, Kesselstadt, Rumpenheim, Marköbel, Ostheim und Ortenberg leben. Da den Windecker Juden die dortigen Judenhäuser nicht genügen, haben sie Bürgerhäuser gekauft oder beliehen und verdrängen damit arme Bürger. Zu Unrecht behaupten sie, den hanauischen Untertanen nützlich sein und sie vor den hohen Zinsforderungen fremder Juden bewahren zu wollen. In Wahrheit sind sie, die Christus lästern, allen Christen "spinnenfeindt", verfluchen sie täglich und ersinnen "vielerley finantzen ja plus quam mille dolos" wie sie die Christen betrügen, "uber das seyl werfen undt inen das bluet aus dem laib, ja auch das marck auß den beinen saugen mochten". Mit Lust und Freude bringen sie einen Christen mit Weib und Kind an den Bettelstab und zwingen ihn, außer Landes zu gehen. Wer unter den Juden so viel Vermögen hat, daß er auf Wucher leihen oder eine Hantierung treiben kann, tut dies erst, wenn bei dem gemeinen Mann die Not am höchsten ist und kein anderer Geldgeber mehr helfen will. Um dann überhaupt etwas zu bekommen, muß der Arme ein Geschenk von Frucht, Butter, Eiern, Käse oder anderem geben oder versprechen. Bei Auszahlung des Hauptgeldes werden die Zinsen sogleich abgezogen, gleichwohl aber am Jahresende noch einmal gefordert. Meist warten die Gläubiger aber gar nicht so lange. Da keine andere Arbeit sie hindert, liegen sie dem armen Mann täglich und stündlich mit ihren Forderungen im Haus, sobald Gott ihm zu Wein, Frucht oder Vieh verholfen hat, und geben keine Ruhe, bis sie von der ausgedroschenen Frucht und den gekelterten Trauben ihren Teil bekommen haben. So werden sie stets früher bezahlt als die herrschaftlichen Beamten.
Wird ein Rind geschlachtet, ruhen sie nicht eher, als bis sie vom Metzger zumindest die Haut bekommen haben, ja sie kaufen die Häute noch lebender Rinder zum Nachteil der Handwerker oft schon Wochen vor dem Schlachten. Dabei zahlen sie, obgleich sie teuer verkaufen, kaum den halben Preis, und beklagt sich jemand, drohen sie ihm mit Aufkündigung des Kredits. Statt der zulässigen Zinsen erlangen sie mit ihren Praktiken oft den doppelten Zinssatz. Sind sie selbst nicht liquide, borgen sie bei Frankfurter Juden, um ihre Geschäfte weiter betreiben zu können. Sie kaufen Frucht, Wein, Rindshäute, Bock- und Hammelfelle, Weinstein und anderes und verkaufen erst, wenn sich der höchste Preis erzielen läßt, an Fremde und nur dann an hanauische Untertanen, wenn diese das Doppelte zahlen. So schaden sie den Lohgerbern, Schuhmachern, Sattlern, Weißgerbern und Bäckern, besonders aber, des Hafers wegen, den Gastwirten.
Im Frühjahr kaufen sie magere Rinder, geben sie den armen Leuten bis Martini zur Mast und verlangen dann beim Schlachten beide Vorderviertel, Unschlitt und Haut und lassen dem armen Mann nur das Hinterteil. Dabei belasten sie die Gemeindeweiden über Gebühr. Auch beleihen sie eine Kuh mit 5-6 fl. und verlangen dafür 1 Taler und die Butter. Stirbt ein solches Masttier, muß es der arme Mann bezahlen.
Arme Juden, die kein Geld verleihen können, übernehmen Waren von Frankfurter Juden und verhandeln sie auf dem Lande. Dabei betrügen sie und borgen solange, bis der Arme große Summen schuldig ist. Wollen sie dann bezahlt sein, treiben sie ihren Schuldner zu den jüdischen Geldverleihern und damit ins Elend.
Die hanauischen Juden, denen man den Unterhalt für ihren Hausstand wohl gönnen möchte, denken nicht daran, sich damit zu begnügen. Sie kaufen überall auf, was sie nur bekommen können, und erhandeln Essen, Speisen und Waren bereits vor Öffnung der Märkte, was früher verboten war. Dabei reißen sie auf offenem Markt schwangeren Frauen und Kranken die Waren aus der Hand und kaufen so teuer, daß die Armen nicht dagegen bieten können.
Ähnlich verfahren sie bei den Metzgern. Haben sie ein gutes Stück Mastvieh, lassen sie es bei ihnen schächten (schechen) und verkaufen es an die Frankfurter Juden. Den Christen bleibt nur übrig, was "nit koscher gefelt".
Die Befreiung der Juden von Diensten und Lasten beschwert die übrigen Bürger. Zwar zahlen sie eine geringe Steuer, doch muß man ihnen Brennholz geben, das sie früher bei Fremden zu kaufen hatten. Außerdem ziehen sie fremde Juden herbei, die weder der Herrschaft noch der Gemeinde etwas geben.
Müssen die christlichen Untertanen herrschaftlichen Frondienst leisten, spotten die Juden darüber und gehen ihrer "schinderey" nach.
Sie halten sich nicht an die Anweisung, am Sabbat und Sonntag in ihren Häusern zu bleiben, sondern putzen sich am Sabbat und gehen den Christen zum Trotz spazieren. Auch bereden sie christliche Frauen, ihnen die Arbeit zu tun und das Feuer anzuzünden. Dafür gehen sie dann am Sonntag zum Ärger der Christen ihren Geschäften nach.
Ist jemand einem Frankfurter Juden verschuldet, so bereden ihn die hanauischen Juden mit glatten Worten, mit ihnen nach Frankfurt zu gehen, und verraten ihn dort an seinen Gläubiger, so daß er verhaftet wird und zahlen muß.
Bei alle dem sind die Juden auch noch "receptatores furum". Die Diebe ließen ihr Treiben bleiben, wüßten sie die Beute nicht bei den Juden unterzubringen, die man deswegen den Dieben gleich bestrafen sollte.
Mit all ihrem Tun und Handeln pressen die Juden den hanauischen Untertanen vielfältig wieder ab, was sie der Herrschaft an Schutzgeld zahlen müssen.
Schultheiß und Schöffen bitten, die Juden auszuweisen oder ihnen zumindest ihre den Christen verderblichen Geschäfte zu untersagen.
Diese Supplik bestärkt Graf Johann, wie einer seiner Räte am 26. April 1587 den hanauischen Räten mitteilt, in seinem Vorhaben. Er empfiehlt daher, den Beschluß der Vormünder [zur Schuldenerfassung] ins Werk zu setzen und ist der Meinung, daß die Juden, wenn sie merken, daß man ihre Geschäfte überprüft, nicht erst auf die Ausweisung warten, sondern selbst abziehen werden.
Am 12. August übergeben Bürgermeister und Rat zu Hanau eine der oben zitierten Supplik entsprechende Klagschrift gegen die Juden.
Anfang 1588 beschwert sich Graf Johann bei Statthalter und Räten darüber, daß die Juden noch immer in der Grafschaft sind und sich rühmen, "das sie ihre sachen deromaßen untterbawet haben, das man sie dero orths nicht balt werde außheben". Er fordert unverzüglich die von den Vormündern verlangten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Grafen von Hanau-Lichtenberg erklären sich noch einmal mit der Vertreibung einverstanden, sofern ihre am 18. Januar 1587 geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
Am 23. April 1588 bitten die hanauischen Juden Räte und Befehlhaber wieder um Erneuerung ihrer Schutzbriefe. Zwar genießen sie auch ohne dieselben, wie sie bestätigen, Schutz und Schirm in der Grafschaft, doch werden sie wegen der gefährlichen Kriegszeiten jetzt allenthalben angehalten und nach den Briefen gefragt.
Am 1. Juni erbitten die hanauischen Räte in Dillenburg eine Abschrift der Resolution über die Abschaffung der Juden, weil der ihnen zugesandte Beschluß verlorengegangen ist. Am 8. des Monats wird dieser Bitte entsprochen und noch einmal darauf hingewiesen, daß Graf Johann bei einem Besuch in Hachenburg Graf Ludwig von Sayn-Wittgenstein erneut sein großes Interesse an der Abschaffung der Juden erklärt hat.
Am 23. September werden die Amtleute der Grafschaft von Räten und Befehlhabern angewiesen, auf die Entfernung der Juden zu dringen und aus diesem Grunde ihre Außenstände bei den Christen festzustellen. Sie haben zu prüfen, ob die angezeigten Forderungen der Reichsordnung und den hanauischen Verordnungen entsprechend zustandegekommen sind und ob der Zinssatz 5 % nicht übersteigt. Gegebenenfalls haben sie den Juden bei der Eintreibung ihres Geldes zu helfen. Ist dies geschehen, sollen sie der Kanzlei Bericht erstatten.
Am 26. September gibt ein nassauischer Rat Graf Johann zu bedenken, daß der von ihm und Graf Ludwig geäußerte Wunsch, die Synagoge in Windecken abzuschaffen, zu einer Klage der Juden, die sich auf ihnen vor unvordenklichen Zeiten erteilte kaiserliche Privilegien berufen, beim Hof- und Kammergericht führen könnte. Während der Dauer eines solchen Prozesses wäre man aber gehindert, die Juden aus der Grafschaft auszuweisen. Es ist daher besser, ihnen zunächst Gelegenheit zum Vergleich mit ihren Schuldnern zu geben, ihnen dann die Ausweisung anzukündigen und zu hoffen, daß sie ohne Klage zu erheben freiwillig abziehen. Sind sie erst außer Landes, kann auch die Synagoge geschlossen und ein eventueller Prozeß in Ruhe abgewartete werden.
In den nächsten Wochen werden die Judenschulden von den hanauischen Beamten erfaßt und folgende Vergleiche zwischen den Juden und ihren Schuldnern zu Protokoll genommen:

1#Das Verzeichnis ist in ein beiderseits mit einem hebr., vermutlich liturgischen Text beschriftetes Pergament geheftet.
[November 1588]:Verzeichnis der Forderungen und Schuldner der Windecker Juden Joseph, Lowe, Salmon, Sußman, weiland Moschis Kinder und Sußmans Mündel, Schieman, Koppel, Michel und weiland Lowes Kinder in Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel, Butterstadt, Dorfelden, Dorheim, Eichen, Hanau, Hochstadt, Kilianstädten, Marköbel, Mittelbuch, Nauheim, Niederissigheim, Niederrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim und Wachenbuchen.
[November]:Vergleich zwischen Joseph, dem Vormund von Gumprechts Kindern, und Schuldnern zu Niederdorfelden und Ostheim.
[November]:Vergleich zwischen Koppel von Windecken und Schuldnern zu Ostheim, Roßdorf und Windecken.
November 20-28:Vergleich zwischen Joseph von Windecken und Schuldnern in Bischofsheim, Butterstadt, Dörnigheim, Eichen, Kilianstädten, Marköbel, Mittelbuchen, Niederdorfelden, Niederissigheim, Oberissigheim, Oberdorfelden, Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim, Wachenbuchen und Windecken.
November 20 - Dezember 2:Vergleich zwischen Lew zu Windecken und seinen Schuldnern in Bischofsheim, Eichen, Hochstadt, Kilianstädten, Marköbel, Mittelbuchen, Niederissigheim, Oberdorfelden, Oberissigheim, Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim und Windecken.
November 21:Vergleich zwischen Simon zu Windecken und Schuldnern zu Bruchköbel, Butterstadt, Eichen, Niederissigheim, Oberissigheim, Ostheim, Rodenbach, Roßdorf und Windecken. Vergleich zwischen Michel zu Windecken und Schuldnern zu Eichen, Mittelbuchen, Niederdorfelden, Ostheim, Roßdorf, Wachenbuchen und Windecken. Vergleich zwischen Michel, Sohn des Lieb von Ostheim, jetzt wohnhaft zu Nathor [Natrop?] und Schuldnern zu Ostheim, Roßdorf und Windecken.
November 21 - Dezember 4:Vergleich zwischen dem Juden Salomon zu Windecken und seinen Schuldnern zu Bergen, Bruchköbel, Butterstadt, Kilianstädten, Marköbel, Mittelbuchen, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim, Wachenbuchen und Windecken.
November 21 - Dezember 5:Vergleich zwischen Susman zu Windecken und Schuldnern zu Bischofsheim, Bruchköbel, Butterstadt, Eichen, Hochstadt, Kilianstädten, Mittelbuchen, Oberdorfelden Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim und Windecken.
[Dezember]:Verzeichnis der Beträge, die den Juden Mosche und Isaac zu Hochstadt und Abraham zu Heusenstamm in Bischofsheim, Dörnigheim, Hochstadt, Mittelbuchen und Wachenbuchen für Rindvieh geschuldet werden.
Dezember 3 - 5:Verzeichnis der Forderungen, die die Juden Lew zu Windecken und Wolf zu Schwalheim in Dorheim, Nauheim, Rödgen und Schwalheim haben.
Dezember 9:Vergleich zwischen Meier von Marköbel und seinen Schuldnern zu Butterstadt, Hanau, Hirzenhain, Marköbel, Niederissigheim, Ostheim, Roßdorf, Rüdigheim und Windecken. Vergleich zwischen Lew zu Marköbel und seinen Schuldnern zu Bruchköbel, Butterstadt, Enzheim, Marköbel, Oberissigheim, Ostheim, Roßdorf und Rüdigheim.
Dezember 11:Vergleich zwischen Isaac zu Hochstadt und seinen Schuldnern zu Bischofsheim, Dörnigheim, Hanau, Hochstadt, Mittelbuchen, Oberdorfelden und Wachenbuchen. Vergleich zwischen Heli [zu Hochstadt] und seinen Schuldnern zu Bischofsheim, Dörnigheim, Hanau, Hochstadt, Kesselstadt, Mittelbuchen, Niederdorfelden und Wachenbuchen. Vergleich zwischen Meier zu Hochstadt und seinen Schuldnern zu Bischofsheim, Dörnigheim, Hochstadt und Oberdorfelden. Vergleich zwischen Moschi zu Hochstadt und seinen Schuldnern zu Bischofsheim, Bruchköbel, Dörnigheim, Eidengesäß, Hanau, Hochstadt, Mittelbuchen, Oberdorfelden und Wachenbuchen.

Am 28. Dezember 1588 wird der Schultheiß zu Hochstadt angewiesen, Mosche aufzufordern, sich am kommenden Montag [Dezember 30] nach Altenhaßlau zu begeben und sich mit seinen dortigen Schuldnern zu vergleichen.
Am 30. Dezember können Räte und Befehlhaber Graf Johann mitteilen, daß die Schuldenerfassung demnächst abgeschlossen sein wird.
Am 1. Januar 1589 schickt der Schultheiß zu Altenhaßlau das Verzeichnis der Judenschuldner in seinem Amt nach Hanau und verweist darauf, daß er ein entsprechendes Verzeichnis bereits 1580 übersandt hat. Damals ist auch mit allen Gläubigern eine Vereinbarung über die Art der Bezahlung und die einzuhaltenden Fristen getroffen worden. Lediglich Moschi in der Burg [Gelnhausen], der damals in Ortenberg lebte, hat einen solchen Vergleich abgelehnt. Daher bestehen seine Forderungen zum Teil schon seit 13 oder 14 Jahren, und die aufgelaufenen Zinsen erschweren die Rückzahlung.
Am 25. Januar bestätigen die Grafen von Hanau-Lichtenberg den Empfang der Schuldnerverzeichnisse, aus denen sich ergibt, daß sich die Außenstände der Juden in der Grafschaft auf etwa 11.000 fl. belaufen. Sie fordern Angaben über die Höhe der Zinszahlungen und eventuelle Verstöße der Juden gegen die getroffenen Vereinbarungen, damit bei den weiteren Verhandlungen mit den Mitvormündern auch über etwaige Strafen gesprochen werden kann.
In einem Schreiben des nassauischen Rates Dr. Andreas Christianus vom 12. April wird festgestellt, daß die hanauischen Untertanen den Juden in der Grafschaft 10.679 fl. 3 Schilling 3 Denar schulden, nicht eingerechnet die Verpflichtungen gegenüber Frankfurter Juden. Kann diese Summe bis Pfingsten aufgebracht werden, besteht Hoffnung, daß die Juden freiwillig abziehen, zumal sie sich schon nach neuen Bleiben umtun.
Gleichzeitig beginnen die hanauischen Vormünder zusammen mit dem Pfalzgrafen Johann Kasimir einen verstärkten Druck auf die Burg Gelnhausen auszuüben, deren Baumeister aber am 9. April erklärt, daß angebliche Klagen der Stadt über die Duldung der Juden in der Burg ganz grundlos sind, da den drei in der Burg lebenden Juden der Schutz bereits aufgekündigt wurde. Sie müssen nach dem Auslaufen ihrer Schutzbriefe abziehen, sofern sie bis dahin alle Außenstände haben eintreiben können. Im übrigen sind die Juden in der Stadt Gelnhausen streng von denen in der Burg zu unterscheiden, die als kaiserliche Kammerknechte zu gelten haben. Den alten Juden Siemon, dem alle sonstigen Geschäfte untersagt sind, benötigen die Burgmann, vor allem die auswärtigen, zur Erledigung von Einkäufen und Besorgungen vor und während der Frankfurter Messen.
Am 2. Mai fordern Johann Kasimir und die Vormünder die Burg nochmals auf, die Juden auszuweisen, und lehnen auch eine weitere Duldung des alten Siemon gen. Berger ab, da dieser ursprünglich den Schutz nur für drei Jahre erhalten hat und der Burggraf schon 1573 versprochen hatte, ihn 1574 fortzuschicken. Inzwischen hat er die hanauischen Untertanen mit wucherischen Verträgen beschwert und rühmt sich seines sicheren Wohnsitzes, so daß andere Juden nur schwer zum Abzug zu bewegen sind. Für die Einkäufe bei den Messen sind Christen ebenso brauchbar.
Am 13. Mai fordert Graf Johann die hanauischen Räte auf, seine und die pfälzischen Schritte gegen die Juden in der Burg zu unterstützen und dafür zu sorgen, daß die Gafen von Hanau-Lichtenberg sich auch für deren Abschaffung einsetzen.
Am 26. Mai beklagen sich die hanauischen Juden, daß die als äußerster Zahlungstermin gesetzten Pfingsttage verstrichen sind, ohne daß man sie bezahlt hat, und bitten, die säumigen Schuldner anzumahnen, da sich sonst die wohlhabenden unter ihnen darauf herausreden, daß die armen ja auch noch nicht gezahlt hätten. Sie verweisen darauf, daß sie seit Abschluß der Schuldenerfassung keine Zinsen mehr berechnen dürfen und überdies ihre Forderungen gerade der kurzen Zahlungsfrist wegen mindern mußten.
Offenbar bleibt das Gesuch nicht ganz wirkungslos, denn in der Folge werden verschiedene Schuldner vor den Oberamtmann geladen und zur Zahlung verpflichtet.
Trotzdem sind die Juden am 21. Juli genötigt, ihr Gesuch zu wiederholen. Sie bitten, von den nicht Zahlungskräftigen zumindest wieder Zinsen fordern zu dürfen.
Daraufhin wird dem Keller zu Windecken am 22. August von den Räten mitgeteilt, daß allen Schultheißen des Bücherthals befohlen worden ist, "bei einer leutenden glocken", im Namen der Herrschaft alle Judenschuldner zur Zahlung aufzufordern. Wenn nötig, haben die Schultheißen den Juden Amtshilfe zu leisten und die Schuldner zu pfänden. Da nach Meinung des Oberamtmanns im Amt Windecken "des nachlauffens weniger nicht als auch anderstwo sein wurdt" und die Juden wohl auch dort nicht zu ihrem Geld kommen, sollen die Amtsschultheißen ebenso vorgehen wie im Bücherthal.
Am 9. Oktober erinnern Schultheiß und Schöffen des Landgerichts Hanau und Windecken an ihre Eingabe wegen der Abschaffung der Juden, auf die sie seit Erfassung der Judenschulden vergeblich gehofft haben. Stattdessen sind die Juden in ihren Geschäften kühner als vorher geworden. Sie wiederholen daher ihre Bitte, "damit doch die ehre Gottes bey uns durch sie die heyloßen juden nit so gar verlestert undt den armen underthanen ihr blutt undt schweis zu ihrem höchsten verderben nit außgesogen werde."
Am 11. Oktober berichten die hanauischen Räte den Grafen von Hanau-Lichtenberg, daß diese Bittschrift Graf Johann von Nassau und Graf Ludwig von Sayn-Wittgenstein übergeben wurde, und ersuchen ihrerseits darum, ihnen möglichst bald den Ausweisungsbefehl zuzustellen. Weigern sich die Juden, vor Abwicklung all ihrer Schuldgeschäfte zu gehen, sollte man ihre Synagoge in Windecken schließen, in der sie doch nur Christus lästern. Außerdem müßte man ihnen befehlen, an einem bestimmten Tag den christlichen Gottesdienst aufzusuchen. Wenn ihnen dann auch noch der Wucher untersagt wird, ziehen sie sicher ab.
Am 14. Oktober verlangt Graf Philipp d.J. einen genauen Bericht über die den Juden bei der Erfassung ihrer Forderungen nachgewiesenen Gesetzesübertretungen und Ordnungswidrigkeiten.
Darauf müssen die hanauischen Räte am 18. Oktober bekennen, daß den Juden seit der ersten Schuldenerfassung 1584 keine Ordnungswidrigkeiten mehr nachzuweisen waren, meinen aber, daß die Beamten seinerzeit die Forderungen nicht genau genug geprüft hätten. Aus diesem Grunde sind 1588 an einzelnen Forderungen auch Abstriche gemacht worden, über die sich die Juden sehr beklagen.
Am 19. November erklären die beiden Grafen von Hanau-Lichtenberg, daß sie sich nicht für befugt halten, den schwerwiegenden Verzicht auf ein Reichslehen während der Minderjährigkeit ihrer Mündel auszusprechen und die Juden auszuweisen. Sie schlagen vor, ihnen den Aufenthalt vorerst nur noch in bestimmten Orten, etwa Hanau oder Windecken zu gestatten und sie aus den übrigen samt ihren gottlosen Synagogen zu entfernen.
Am 24. November schicken die Räte Graf Philipp d.J. eine Klage der Städte Hanau und Windecken gegen die Juden, die den nach Buchsweiler abgereisten Grafen in Babenhausen nicht mehr erreicht hat.
Am 30. Dezember ersuchen die hanauischen Räte Graf Johann um eine Resolution und verweisen auf die Streitigkeiten mit der Stadt Gelnhausen.
Anfang Januar 1590 schickt ein nassauischer Rat Graf Johann die Konzepte verschiedener an die hanauischen Beamten abzusendender Schreiben und schlägt vor, diese Gelegenheit zu einer Erinnerung an die gewünschte Ausweisung der Juden zu nutzen. Die hanauischen Untertanen sollen veranlaßt werden, sich mit einer neuen Supplik an die Grafen von Hanau-Lichtenberg zu wenden. Außerdem befürwortet er die von den hanauischen Räten am 11. Oktober gemachten Vorschläge, die den Juden die Grafschaft verleiden sollen.
Auch Graf Ludwig von Sayn-Wittgenstein empfiehlt Graf Johann am 6. Januar, es doch zunächst einmal mit der Schließung der Synagoge zu versuchen, damit ein Anfang gemacht wird.
Zwei Tage später teilt Graf Johann den hanauischen Räten mit, daß er mit den Vorschlägen der Grafen von Hanau-Lichtenberg einverstanden ist, wonach die Juden nur noch in Windecken und Hanau geduldet werden und ihre Synagogen allenthalben abgeschafft werden sollen. Er hofft, daß der künftige Graf von Hanau-Münzenberg später die von ihm und Graf Ludwig allein nicht durchzusetzende Ausweisung der Juden veranlassen wird.
Am 24. September 1591 können die hanauischen Räte den Schultheißen und Kellern der Grafschaft dann aber doch mitteilen, daß sich die Vormünder aufgrund vielfältiger Klagen der Untertanen geeinigt haben, die Juden wegen Gotteslästerung und Wucher auszuweisen. Sie befehlen den Beamten, den Juden bei der Eintreibung ihrer Außenstände behilflich zu sein.
sAm 4. März 1592 bitten die Juden zu Windecken, Hochstadt und Marköbel um die Erlaubnis, in der Grafschaft bleiben zu dürfen, da kein hanauischer Untertan Klage gegen sie führen kann und sie sich stets an die gesetzte Ordnung gehalten haben. Sie haben alle ihre Geldgeschäfte amtlich registrieren lassen und nehmen geringere Zinsen als die Christen. Sie erklären, daß sie zusammen ohnehin nur neun oder zehn und seit alters in der Grafschaft ansässig sind.
Da das Gesuch abgeschlagen und der Abzugstermin auf Ostern festgesetzt wird, bitten die Juden am 5. März, ihnen wenigstens bis zum 24. Juni oder zumindest bis Pfingsten Aufschub zu gewähren, damit sie ihre Forderungen eintreiben können und nicht bei dem unbeständigen Winterwetter mit Weib und Kindern davonmüssen.

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„Ausweisung der Juden aus der Grafschaft Hanau“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5605_ausweisung-der-juden-aus-der-grafschaft-hanau> (aufgerufen am 25.11.2025)

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