Klage des Juden Israhel zum Engel zu Frankfurt gegen Mus Kilian zu Hochstadt

HStAM [ohne Angabe] Nr.  
Laufzeit / Datum
1564 Juli 31 - August 1
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Protokolleinträge

Regest

Klage des Juden Israhel zum Engel zu Frankfurt gegen Mus Kilian zu Hochstadt
Nachdem der Frankfurter Jude Israhel zum Engel am 31. Juli 1564 der Kanzlei Hanau die Beweise für sein gegen Mus Kilian zu Hochstadt erlangtes Recht vorgelegt hat, wird der Fall am 1. August verhandelt. Israhel behauptet, daß ihm Kilian aufgrund einer Verschreibung vom 9. September 1561 150 fl. sowie 112 fl. Zinsen für drei Jahre schuldet. Diese Forderung erkennt Kilian an, weist dagegen eine weitere Forderung von 127 fl. nebst 156 fl. Zinsen für fünf Jahre, die er laut Gerichtsurteil als Bürge für Peter Kulmann bezahlen soll, zurück. Statt seiner erklärt sich Kulmann zur Zahlung bereit. Eine auf einer Schuldverschreibung von Mus Theis vom 30. Januar 1559 basierende Forderung von 107 fl. nebst 120 fl. Zinsen für viereinhalb Jahre will Kilian ebenfalls nicht bezahlen, bekennt sich aber zu einer im Gerichtsbuch eingetragenen Schuld von 7 1/2 fl., für die Israhel Zinsen für drei Jahre in Höhe von 5 fl. 6 Schilling verlangt.
Der Kilianstädter Metzger Schorstein, für den Mus Kilian gebürgt hat, verspricht, seine Schuld von 40 fl. nebst Zinsen im Herbst zu bezahlen, so daß die Ansprüche an Kilian entfallen.
Die Hanauer Räte bilanzieren darauf Israhels Forderungen an Kilian auf 784 fl. 18 Schilling und machen einen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte 500 fl. in Raten von 200 und 300 fl. bis Martini bezahlen und Israhel auf die Restforderung verzichten soll. Israhel erklärt, daß er wegen der ihm entstandenen großen Kosten auf einer Zahlung von mindestens 650 fl. bestehen muß. Die Räte geben zu bedenken. daß Kilian hoch verschuldet ist, sind aber bereit, Israhel das Anrecht auf seinen Besitz, soweit er ihm noch gehört, einzuräumen.
Nach gehabter Bedenkzeit verzichtet Israhel auf seine zu Rottweil und Frankfurt erlangten Rechtstitel gegen Kilian und verspricht dafür zu sorgen, daß das Hofgericht die über den Beklagten verhängte Acht aufhebt. Alle eingeklagten Schuldverschreibungen sollen bei der Kanzlei Hanau eingeliefert werden, auch die beiden Verschreibungen über 150 und 107 fl., die noch in Rottweil liegen und binnen Monatsfrist zurückgefordert und in Hanau abgegeben werden sollen. Ausgenommen bleibt lediglich Schorsteins Verschreibung, da Israhel Kilian von der Bürgschaft freigesprochen hat und mit dem Metzger selbst verhandeln will.
Kilian hat dagegen Israhel in Gegenwart der Räte 200 fl. bar bezahlt und versprochen, weitere 200 fl. zu Weihnachten und zur Fastenmesse 1565 zu zahlen.

Archivangaben

Altsignatur

Protokolle II Hanau A Nr. 2b Bd. 1 1564, Nr. 2c Bd. 1 1564 S.133-135.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

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„Klage des Juden Israhel zum Engel zu Frankfurt gegen Mus Kilian zu Hochstadt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4043_klage-des-juden-israhel-zum-engel-zu-frankfurt-gegen-mus-kilian-zu-hochstadt> (aufgerufen am 26.11.2025)

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