Forderungen des Frankfurter Juden Haiumb zum Paradies an Niclaus Diel zu Hochstadt

HStAM 86 Hanauer Nachträge Nr. 27147  
Laufzeit / Datum
1577 Juli 9 - 1582 Januar 9
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 9. Juli 1577 lädt das Hofgericht Rottweil Niclas Diel zu Hochstadt zum 10. September, weil der [Frankfurter] Jude Haiumb zum Engel1#Gemeint ist der in der Folge auch so genannte Jude Haiumb zum Paradies als Erbe des Iserhel zum Engel Klage gegen ihn erhoben hat.
Am 10. April 1578 beauftragen die hanauischen Räte ihren Prokurator zu Rottweil, einen Aufschub in der Klagsache zu erwirken, was ihm, wie er am 18. des Monats mitteilt, auch gelingt. Zwar hat das Hofgericht am 15. April ein bereits ergangenes Urteil bestätigt, dabei aber eine Einspruchsfrist bis zum 3. Juni gewährt.
Am 26. Mai 1578 fordern die hanauischen Räte die Remission des Verfahrens an das Hofgericht zu Hanau und erklären, daß es sich bei der von Haiumb am 13. Januar des Jahres in Rottweil zur Verhinderung der Remission vorgelegten Schuldverschreibungen um eine "nichtswerte und sigellose obligation handelt", die aus mehreren Gründen nicht herangezogen werden kann, um "des heillosen jüdens arglistig undt unerhepliches vorhaben" zu rechtfertigen. Erstens hat Diel mit dem Verzicht auf "freiheit undt gnade, geistliche und weltliche" nur einen allgemeinen Verzicht, nicht aber einen besonderen auf seinen Gerichtsstand ausgesprochen, der zudem, um rechtswirksam zu sein, hätte besiegelt werden müssen. Zum anderen wäre Diel als hanauischer Untertan gar nicht in der Lage gewesen, sich seiner Rechte hinsichtlich des Gerichtsstandes zu begeben, da es sich hier nicht um persönliche, sondern um Hoheitsrechte handelt. Die Räte bestehen mithin auf der Remission, beauftragen aber gleichzeitig und vorsorglich ihren Prokurator, beim Reichskammergericht eine Appellationsklage gegen das am 15. April gefällte Urteil zu erheben, falls die Remission abgelehnt wird. Sie wiederholen diese Weisung am 30. Juni.
Am 29. Juli übergibt Haiumb dem Gericht zu Rottweil eine von der Stadt Frankfurt mit Schreiben vom 10. des Monats unterstützte Klagschrift, in der er behauptet, daß man ihm in Hanau Recht und Geleit verweigert hat. Da es jedoch dem hanauischen Prokurator, wie er den Räten am 3. September bei Übersendung der Klagschrift mitteilt, gelingt, Haiumbs Behauptungen als unbegründet und verleumderisch zurückzuweisen, wird dieser noch am gleichen Tage zu einer bis zum 19. August zu zahlenden Strafe von 4 fl. verurteilt.
Trotzdem fordern die Räte den Prokurator am 4. Oktober nochmals auf, ganz deutlich zu machen, daß Haiumb wie andere Juden auch Geleit erhalten, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat und nicht in Hanau erschienen ist.
Am 7. Februar 1581 teilen die hanauischen Räte dem Hofgericht Rottweil mit, daß sie den von Haiumb gegen Diel angestrengten Prozeß als abgeschlossen ansehen, da sie seit ihrer am 4. Oktober 1578 ihrem Prokurator erteilten Weisung nichts mehr von dem Verfahren gehört haben.
Am 9. Januar 1582 schicken die Räte dem Prokurator eine erneute Stellungnahme zu der von Haiumb vorgebrachten Klage und bitten um Zusendung einer Abschrift des Endurteils, von dem sie hoffen, daß es günstig ausfällt.

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Forderungen des Frankfurter Juden Haiumb zum Paradies an Niclaus Diel zu Hochstadt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4951_forderungen-des-frankfurter-juden-haiumb-zum-paradies-an-niclaus-diel-zu-hochstadt> (aufgerufen am 25.11.2025)

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