Irrungen zwischen den Juden Lew von Trimberg zu Witzenhausen und Moschi von Ilmenau zu Hammelburg

HStAM 86 Hanauer Nachträge Nr. 28505  
Laufzeit / Datum
1569 April 12 - 1573 April 10
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 12. April 1569 berichtet der Jude Lew von Trimberg Räten und Befehlhabern zu Hanau, daß er vor etwa anderthalb Jahren den Juden Moschi von Brückenau 1#In der Folge ist immer von Moschi aus Ilmenau in Hammelburg die Rede. durch den Rat der Stadt Frankfurt hat zwingen lassen, ihm seine vorher vielfach vergeblich angemahnten Schuldforderungen zu bezahlen. Daraufhin ist er auf Moschis Betreiben später auf fuldischem Gebiet verhaftet und gepfändet worden. Zwar konnte er aus der Haft entkommen, doch läßt Moschi jetzt Lews dreizehn- oder vierzehnjährigen Sohn in Brückenau festhalten. Lew bittet daher darum, Moschis etwa gleichaltrigen Sohn im Hause des Juden Gumpel zu Kesselstadt festsetzen lassen zu dürfen und verspricht, die Kosten für seinen Unterhalt zu übernehmen. Die Räte geben dieser Bitte statt, lehnen aber jede Haftung für ein etwaiges Entkommen des Kindes ab. Moschi soll von der Verhaftung durch den jungen Juden unterrichtet werden, der den Auftrag hatte, seinen Sohn von Frankfurt nachhause zu bringen.
Am 27. April verwendet sich Abt Wilhelm von Fulda bei Räten und Befehlhabern für die Freilassung von Moschis Sohn, fordert Lews Rückkehr in die zu Recht verhängte Haft des Schultheißen von Schondra und überschickt die ihm am Vortag übergebene Supplik des Moschi von Ilmenau zu Hammelburg. Darin erklärt Moschi, daß er Lew, der zu Witzenhausen lebt, die strittigen Forderungen in Frankfurt nur gezwungenermaßen und mit der Auflage bezahlt hat, daß Lew sich bei der folgenden Messe wieder einstellt und Moschi, wenn er beweisen kann, daß der Rechtshandel wegen dieser Forderungen in Fulda anhängig und unentschieden ist, das Geld wieder herausgibt. Da Lew aber nicht wieder in Frankfurt erschienen ist, hat Moschi ihn mit Genehmigung des Abts zu Fulda in Schondra verhaften und, als er geflohen ist, seinen Sohn, der bei Baruch in Brückenau "in die schul gehen gehabt", festhalten lassen.
Am 29. April teilen die Räte Abt Wilhelm mit, daß sie Bedenken haben, Moschis Sohn ohne Lews Zustimmung freizugeben.
Auf eine neuerliche Bitte des Abtes um Freilassung am 7. Mai antworten die Räte zwei Tage später, daß Lew auf einem Austausch der Kinder besteht. Er ist aufgefordert worden, in Hanau förmlich Klage zu erheben.
Am 31. Mai übersenden die Räte dem Abt Lews Prozeßeinlassung auf Moschis Klagpunkte und erklären, daß sie einen gütlichen Vergleich zwischen den Juden vorziehen würden, Lew aber den Rechtsweg nicht verschließen können.
Am 16. Juni fordert der fuldische Kanzler mit der Zusage, daß Lews Sohn freigegeben wird, die Entlassung von Moschis Sohn. Nachdem die Räte am 5. Juli von der erfolgten Freilassung von Lews Sohn unterrichtet worden sind, wird am 6. Juli auch Moschis Sohn auf freien Fuß gesetzt.
Am 6. Oktober 1569 beschwert sich Lew bei der Kanzlei Hanau, daß Moschi es ablehnt, Baruch zu Brückenau die Kosten für den Unterhalt des inhaftierten Kindes zu erstatten, obwohl vereinbart war, daß beide Parteien jeweils die Kosten für die von Ihnen veranlaßte Verhaftung tragen sollten. Moschi hat erklärt, daß er lieber der Herrschaft drei Gulden oder den dritten Pfennig zahlen wollte, als Baruch einen Pfennig zu geben, woraus ersichtlich ist, daß er "trotzig und halstarrig" ist und keine Ruhe geben will.
Am 6. Februar 1570 wiederholt Lew sein Gesuch, sich wegen der Bezahlung für ihn in Fulda zu verwenden. Die Räte geben dieser Bitte statt und wiederholen ihr Ansuchen auf neuerliches Bitten von Lew am 26. Mai.
Am 10. April 1573 unterrichtet der Rentmeister zu Grünberg die Hanauer Kanzlei davon, daß der jetzt zu Niederohmen lebende Jude Lew Moschi bei der Frankfurter Messe wegen nicht gezahlter Zehrungskosten verklagt hat. Moschi hat Zahlung versprochen und ist auf Bürgschaft Frankfurter Juden freigelassen worden. Der Rentmeister bittet um die Abschrift des zwischen Lew und Moschi zu Hanau seinerzeit geschlossenen Vergleichs über die wechselseitige Übernahme der Haftkosten. Die Existenz dieses Vergleichs wird Lews Schwiegersohn, der den Brief des Rentmeisters überbracht hat, von den hanauischen Räten zwar bestätigt, die Anfertigung einer Abschrift aber abgelehnt, weil sie nutzlos wäre, solange Lew seinerseits die Haftkosten für Moschis Sohn bei Gumprecht in Kesselstadt nicht bezahlt hat.

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Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

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„Irrungen zwischen den Juden Lew von Trimberg zu Witzenhausen und Moschi von Ilmenau zu Hammelburg“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4407_irrungen-zwischen-den-juden-lew-von-trimberg-zu-witzenhausen-und-moschi-von-ilmenau-zu-hammelburg> (aufgerufen am 25.11.2025)

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