Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm zu Windecken gewährten Schutz

HStAM 86 Nr. 27983  
Laufzeit / Datum
1524 November 14
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm nebst Frau und Kindern von Graf Philipp von Hanau laut im folgenden inserierter Urkunde vom gleichen Tage gegen eine jährlich zu Martini zu zahlende Bede von 6 fl. auf drei Jahre zu Windecken gewährten Schutz, verbunden mit dem Wohnrecht in der Judengasse. Es ist ihm untersagt, hanauischen Untertanen auf liegende Güter, Verschreibungen, Harnisch oder Wehr zu leihen. Leihen sie auf sonstige Fahrhabe, "darin kein gefallens haben", sollen sie von den Untertanen pro Woche nicht mehr als 1 Frankfurter Heller Zinsen vom Gulden nehmen. Irrungen mit hanauischen Untertanen sind nur vor hanauischen Gerichten auszutragen, und für die Dauer des Schutzes soll Meyer sich keinem fremden Herren verdingen.

Ausfertigung

Ausfertigung, Papier, mit aufgedrücktem Siegel.

Enthält

  • Meyer gen. der Dick
  • Hanau-Münzenberg, Philipp II. von, Graf#1035714752

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm zu Windecken gewährten Schutz“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3218_revers-des-juden-meyer-gen-der-dick-ueber-den-ihm-zu-windecken-gewaehrten-schutz> (aufgerufen am 27.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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