Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm zu Windecken gewährten Schutz
Stückangaben
Regest
Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm nebst Frau und Kindern von Graf Philipp von Hanau laut im folgenden inserierter Urkunde vom gleichen Tage gegen eine jährlich zu Martini zu zahlende Bede von 6 fl. auf drei Jahre zu Windecken gewährten Schutz, verbunden mit dem Wohnrecht in der Judengasse. Es ist ihm untersagt, hanauischen Untertanen auf liegende Güter, Verschreibungen, Harnisch oder Wehr zu leihen. Leihen sie auf sonstige Fahrhabe, "darin kein gefallens haben", sollen sie von den Untertanen pro Woche nicht mehr als 1 Frankfurter Heller Zinsen vom Gulden nehmen. Irrungen mit hanauischen Untertanen sind nur vor hanauischen Gerichten auszutragen, und für die Dauer des Schutzes soll Meyer sich keinem fremden Herren verdingen.
Ausfertigung
Ausfertigung, Papier, mit aufgedrücktem Siegel.
Enthält
- Meyer gen. der Dick
- Hanau-Münzenberg, Philipp II. von, Graf#1035714752
Archivangaben
Altsignatur
86 Hanauer Nachträge Nr. 27983.
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Revers des Juden Meyer gen. der Dick über den ihm zu Windecken gewährten Schutz“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3218_revers-des-juden-meyer-gen-der-dick-ueber-den-ihm-zu-windecken-gewaehrten-schutz> (aufgerufen am 27.11.2025)
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