Abzug der Juden Beer und Beyfues von Dorheim
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Regest
Abzug der Juden Beer und Beyfues von Dorheim
Der Jude Beer, der an die zwanzig Jahre in Dorheim gelebt hat, ersucht Räte und Befehlhaber zu Hanau am 22. Mai 1582 um Abzugserlaubnis, weil ihm seine Kinder "allda zeitlich absterben". Seine Frau ist darüber kleinmütig geworden und keinem Trost zugänglich, so daß zu fürchten ist, daß ihr, wenn sie in Dorheim bleibt, ein "anderer unfall" geschehen könnte.
Am 24. Mai übergibt Beer einen Auszug aus dem Konfeßbuch des Schultheißen über seine Außenstände in Dorheim, Schwalheim und Rödgen in Höhe von 1745 fl. und bittet, ihm bei der Eintreibung zu helfen.
Ihm wird mitgeteilt, daß der höchste erlaubte Zinssatz 8 auf 100 fl. beträgt. Der Abzug wird gestattet, sofern er von seinen Außenständen den 10. Pfennig entrichtet. Darauf bittet Beer am 15. Juni, eine Pauschalzahlung von 50 fl. zu akzeptieren, da ihn sicher nicht alle Schuldner bezahlen werden und viele Forderungen ungewiß sind. Um seinen Verlust nicht zu hoch werden zu lassen, ersucht er darum, ihm die Berechnung einer "doppele christenpension", das heißt, einen Zinssatz von 10 auf 100 fl. zu bewilligen. Auch möchte er die Erlaubnis erhalten, sich künftig in Nauheim niederzulassen.
Beers Gesuch wird abgelehnt. Er darf weder höhere Zinsen fordern noch soll auf den 10. Pfennig verzichtet werden, doch erhält der Schultheiß zu Dorheim am 24. Juli Weisung, Beers Schuldner vorzuladen und vor Erhebung der Steuer die Außenstände amtlich festzustellen.
Am gleichen Tage bittet Beyfues zu Dorheim ebenfalls um Abzugserlaubnis, weil "soviel miswachsente jar gewesen seindt", daß er erhebliche Einbußen hatte. Laut beigefügtem Verzeichnis belaufen sich seine Außenstände in Dorheim und Nauheim auf 487 fl. 21 Schilling.
Am 30. Juli wird ihm mit der Auflage, zuvor seinen Türkensteueranteil zu bezahlen, die Abzugsbewilligung zu den gleichen Bedingungen wie Beer erteilt.
Die vom 24. Juli datierten Reverse der beiden Juden
Darauf wird ihm von den Räten am 15. Dezember mitgeteilt, daß der Zinssatz in jedem Fall für die hanauischen Juden gilt, aber auch den Friedberger Juden zu berechnen ist, wenn ihre Forderungen mit amtlicher Kenntnis und Billigung zustande gekommen sind. Überdies sind die Friedberger daran zu erinnern, daß sie von ihren Außenständen die Türkensteuer zu entrichten haben. Wollen sie sich mit den hanauischen Zinssätzen nicht zufrieden geben und "halstarrig irem gebrauch nach" bleiben, sind sie auf die in Frankfurt 1577 verkündete Reichspolizeiordnung zu verweisen, die ihnen nur einen Zinssatz von 5 auf 100 fl. erlaubt.
Weitere Angaben
vgl. auch HStAM, 86 Hanauer Nachträge Nr. 28515
Siehe auch
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Abzug der Juden Beer und Beyfues von Dorheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5407_abzug-der-juden-beer-und-beyfues-von-dorheim> (aufgerufen am 25.11.2025)
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