Irrung zwischen dem Juden Gotschalck zu Wetzlar und Martin Scherer zu Grünberg
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Irrung zwischen dem Juden Gotschalck zu Wetzlar und Martin Scherer zu Grünberg
In einem Bericht an Landgraf Philipp von Hessen vom 19. März verwahrt sich der Vogt zu Wetzlar gegen den von Martin Scherer zu Grünberg erhobenen Vorwurf, die Stadt Wetzlar mißachte die landgräflichen Befehle und verweigere ihm das Recht. Als Scherers Bote am 14. November ein landgräfliches Schreiben überbrachte, ist ihm mündlich mitgeteilt worden, daß die Akten des Prozesses zwischen Scherer und dem Juden Gotschalck dem hessischen Statthalter an der Lahn überschickt wurden und Scherer Bescheid erhalten soll, sobald dessen Antwort vorliegt.
Der Vogt überschickt dem Landgrafen gleichzeitig die Klage des Juden Gotschalck gegen Scherer, der ihm für gekaufte Waren 150 fl., die Zinsen nicht gerechnet, schuldet, deren Rückzahlung längst überfällig ist. Bei einer an Scherers früherem Wohnort Fritzlar deswegen anhängig gemachten Klage hat sich der Gotschalck vertretende Wetzlarer Stadtbote zu einem Vergleich bereden lassen und etliche "siden wambs und libgen" sowie ein auf 41 Taler taxiertes Pferd als Zahlung mit der Zusage angenommen, daß Gotschalck Scherer die über die Forderungen hinaus damit zuviel bezahlten 80 fl. 8 Taler zurückzahlen würde. Von Gotschalck wegen Überschreitung seiner Vollmacht getadelt, hat der Bote ihm erklärt, daß er die Leibchen annehmen oder ablehnen könne, das Pferd aber behalten müsse. Gotschalck ist sich klar, daß er das Pferd, das höchstens 25 Taler wert war, nachdem er es seinerzeit nicht gleich zurückgeschickt hat, nun zum Taxpreis behalten muß. Die Aufforderung des Rats zu Fritzlar, Scherer die im Vergleich vereinbarte Summe zu bezahlen, hat er mit der Aufforderung beantwortet, ihn in Wetzlar oder vor dem Hofgericht Marburg deswegen zu verklagen. Nachdem nun aber Scherer aufgrund seiner dritten Klage beim Landgrafen das Recht erwirkt hat, Gotschalck zu pfänden, wenn ihn dieser nicht bezahlt, ist Gotschalk bereit, mit Scherer wegen des gegen seinen Willen geschlossenen Vergleichs auch vor den Stadtgerichten zu Marburg oder Grünberg zu prozessieren.
Am 23. März klagt Scherer dem Landgrafen, daß, nachdem bereits zwei landgräfliche Schreiben die Stadt Wetzlar nicht veranlaßt haben, ihm zu seinem Recht zu verhelfen, auch das dritte Schreiben wirkungslos und seine Reise nach Wetzlar vergeblich geblieben ist. Dagegen hat ihm Gotschalck in Marburg zwei Laden und etliches Geld pfänden lassen, so daß er niemand mehr bezahlen kann. Er bittet daher darum, nun Gotschalck seinerseits pfänden lassen zu dürfen, soweit es zur Deckung seiner Forderungen nötig ist.
Am 29. April fordert der Landgraf seine Räte auf, dafür zu sorgen, daß diese Klagen abgestellt werden und aus dem Fall keine Weiterungen erwachsen.
Archivangaben
Altsignatur
3 PA Nr. 3045 Bl. 8.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Irrung zwischen dem Juden Gotschalck zu Wetzlar und Martin Scherer zu Grünberg“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3768_irrung-zwischen-dem-juden-gotschalck-zu-wetzlar-und-martin-scherer-zu-gruenberg> (aufgerufen am 25.11.2025)
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