Graf Reinhard von Hanau nimmt den Juden Jecklin von Rückingen in Windecken auf
Stückangaben
Regest
Graf Reinhard von Hanau bekundet, daß er dem Juden Jecklin von Rückingen nebst Frau und Gesinde auf drei Jahre in Windecken wie bisher zu wohnen gestattet und ihm Schutz und Freiheiten wie den anderen dort in der Judengasse lebenden Juden gewährt hat. Zinsgeschäfte mit hanauischen Untertanen sind ihm untersagt, sei es denn, daß er Pfänder beleiht. Dann darf er einen Zinssatz von 1 Heller pro Woche und Gulden erheben. Für den Schutz hat er jährlich zu Martini 3 fl. zu bezahlen. Irrungen mit hanauischen Untertanen sind nur vor hanauischen Gerichten auszutragen. Während der Dauer des Schutzes soll sich Jecklin ohne Graf Reinhards Wissen nicht anderweitig verdingen oder fremden Schutz suchen.
Ausfertigung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Siegel abgefallen.
Siehe auch
Weitere Angebote in LAGIS (Bezugsort)
Orte
- Hessische Flurnamen
- Historische Kartenwerke
- Jüdische Friedhöfe
- Historisches Ortslexikon
- Synagogen in Hessen
- Topografische Karten
Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Graf Reinhard von Hanau nimmt den Juden Jecklin von Rückingen in Windecken auf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3019_graf-reinhard-von-hanau-nimmt-den-juden-jecklin-von-rueckingen-in-windecken-auf> (aufgerufen am 27.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/3019