Ausweisung der Juden aus Gelnhausen

HStAM Protokolle Nr. II Hanau B 1 Bd. 7  
Laufzeit / Datum
1583 Mai 23/Juni 2 - Mai 28/Juni 7
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Nach der Ausweisung der Juden aus der Stadt Gelnhausen erklärt sich der Rat der Stadt auf Drängen der Forstmeister von Gelnhausen am 23. Mai 1583 bereit, von diesem Jahr an und solange keine Juden in der Stadt leben, den Forstmeistern die 3 Pfund Pfennige von der Judenschule zu zahlen, die ihnen aufgrund einer Ratsverschreibung aus dem Jahre 1356 jährlich zustehen.
Am 24. Mai erscheinen anläßlich der hanauischen Huldigung Vertreter der Stadt vor den kurpfälzischen Abgeordneten und dem Hanauer Oberamtmann und fordern unter anderem, daß der "der gemeynen Stadt hochschedtliche jude möchte auß der burck geschafft werden", weil trotz aller Aufsicht die Bürger nicht daran zu hindern sind, heimlich und gegen die Verordnungen bei dem Juden Geld auf Wucher zu leihen und ihm gestohlene Waren zuzutragen.
Der derzeitige Burgjude betreibt einen Geldwechsel und gibt für einen Königstaler 21 bis 21 1/2 Batzen. Zu ihm hat der Burggraf jetzt einen zweiten Juden aufgenommen und dazu noch einen Wirt in die Burg gesetzt, der das Volk anlockt, sich Zinn und anderes zum Unterpfand geben läßt und es dem Juden, der gleich neben ihm wohnt, bringt.
Die pfälzischen Abgesandten und der Oberamtmann versprechen, sich um die Ausweisung der Juden zu kümmern, und sehen dabei auch keine Schwierigkeiten, da darüber bereits mit dem verstorbenen Grafen Philipp Ludwig von Hanau verhandelt wurde und der Kurfürst und Pfalzgraf der Meinung war, der Burgjude sei längst fort, von der Anwesenheit eines zweiten Juden gar nicht zu reden. Dagegen sehen die Beamten keine Möglichkeit, die Burgleute am Betrieb einer Wirtschaft zu hindern.
Als der Oberamtmann und seine Begleiter nach der Huldigung beim Burggrafen vorstellig werden, verweist dieser jedoch auf die Privilegien der Burg und das mehr als hundert Jahre alte Recht, Juden dort anzusetzen. Daraufhin wird er aufgefordert, die Juden unbeschadet der Privilegien selbst auszuweisen oder ihnen den Umgang mit den Bürgern zu Gelnhausen zu untersagen.
Während der Baumeister der Burg sich nicht abgeneigt zeigt, sich dieser Aufforderung zu fügen, weigert sich der Burggraf, beruft sich erneut auf die Privilegien und erklärt, es sei Sache der Stadt, ihre Bürger am Handel mit dem Juden zu hindern.
Am 28. Oktober notiert sich der Oberamtmann unter verschiedenen anderen, die Stadt Gelnhausen betreffenden Punkten, daß Erkundigungen eingezogen werden sollen, ob sich der Jude Mosche in Gelnhausen vom Burggrafen hat auf- und annehmen lassen.

Weitere Angaben

1583/11 Bl. 33r; vgl. auch HStAM, 81 Regierung Hanau C Nr. 1 1/2, Bl. 170v-173r; HStAM, 330 Gelnhausen Nr. 2, Bl. 222

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Ausweisung der Juden aus Gelnhausen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5506_ausweisung-der-juden-aus-gelnhausen> (aufgerufen am 25.11.2025)

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