Schutzgeld des Totengräbers David Färber zu Windecken
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Schutzgeld des Totengräbers David Färber zu Windecken
Am 11. Juni 1569 bittet der durch Fürsprache seines Frankfurter Vetters Joseph in Windecken als Totengräber aufgenommene Jude David, der bislang, "wie an allen ortten, da gemeine judenschafft beyeinander ist, breuchlich, " von allen Abgaben befreit war, Gräfin Helene von Hanau, ihm die neuerdings vom Windecker Keller geforderten 8 fl. Schutzgeld zu erlassen, da er durch eine solche Zahlung in äußerste Not geraten würde.
Darauf wird in der Hanauer Kanzlei entschieden, daß David künftig 4 fl. zahlen oder Windecken verlassen soll.
Am 2. August verweist David Färber (Ferber) nochmals auf seine bisherige Abgabenfreiheit. Zahlen mußte er nur bei Beerdigungen der inner- und außerhalb der Grafschaft Hanau verstorbenen Juden und zwar "wan ein alter gestorben 1 fl. und ein junger ein halben gulden". Solche Begräbnisse vermerkte er zusammen mit dem Windecker Pförtner auf einer Kerbe und leistete danach die jährliche Zahlung. Da er keine Hantierung treibt, sondern von dem lebt, "waß ich mit meiner grossen un sauren arbeit verdienen mueß", bittet er, ihm auch die 4 fl. zu erlassen.
Nachdem der Keller zu Windecken auf Anfragen berichtet hat, daß Totengräber und Schulklopfer in Windecken zu seiner und seines Bruders Amtszeit, also seit nunmehr vierzehn Jahren, abgabenfrei gewesen sind, wird Davids Schutzgeld am 3. August auf 2 fl. herabgesetzt.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Schutzgeld des Totengräbers David Färber zu Windecken“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4416_schutzgeld-des-totengraebers-david-faerber-zu-windecken> (aufgerufen am 25.11.2025)
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