Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym das Wohnrecht zu Rhens
Stückangaben
Regest-Typ
Protokolleintrag unter der Überschrift "Nachvolgender und keiner andern gestalt sollen die juden im furstenthumb zu Hessen zu wonen zugelassen werden". Der Ortsname Rhens ist gestrichen und durch ein überschriebenes N. ersetzt, um den Formularcharakter zu
Regest
Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym nebst Frau, Kindern und Gesinde gegen Zahlung eines jährlichen Schutzgeldes von 6 fl. das Wohnrecht zu Rhens. Heym muß sich verpflichten, "keynen wucher, gesuch oder einichen genieß" zu nehmen und seinen Warenhandel in der Landgrafschaft nicht zum Schaden des gemeinen Mannes zu treiben. Der Handel mit zünftigen wie mit gestohlenen Waren ist ihm untersagt. Wird ihm gestohlenes Gut angeboten, hat er dies den Amtleuten anzuzeigen. Von ausgeliehenem Geld darf er nur den in der Landesordnung festgelegten Zinssatz von 5 % erheben. Bei Zuwiderhandlung haftet er mit Leib und Gut und hat nach erfolgter Bestrafung mit der Landesverweisung zu rechnen.
Archivangaben
Altsignatur
Protokolle II Kassel Cb Nr. 2 Bd. 3 Bl. 91r-92r.
Arcinsys-ID
Archivkontext
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym das Wohnrecht zu Rhens“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3455_landgraf-philipp-von-hessen-gewaehrt-dem-juden-haym-das-wohnrecht-zu-rhens> (aufgerufen am 25.11.2025)
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