Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym das Wohnrecht zu Rhens

HStAM Protokolle Nr. II Kassel Cb 2 Bd. 3  
Laufzeit / Datum
1532 Dezember 5
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Protokolleintrag unter der Überschrift "Nachvolgender und keiner andern gestalt sollen die juden im furstenthumb zu Hessen zu wonen zugelassen werden". Der Ortsname Rhens ist gestrichen und durch ein überschriebenes N. ersetzt, um den Formularcharakter zu

Regest

Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym nebst Frau, Kindern und Gesinde gegen Zahlung eines jährlichen Schutzgeldes von 6 fl. das Wohnrecht zu Rhens. Heym muß sich verpflichten, "keynen wucher, gesuch oder einichen genieß" zu nehmen und seinen Warenhandel in der Landgrafschaft nicht zum Schaden des gemeinen Mannes zu treiben. Der Handel mit zünftigen wie mit gestohlenen Waren ist ihm untersagt. Wird ihm gestohlenes Gut angeboten, hat er dies den Amtleuten anzuzeigen. Von ausgeliehenem Geld darf er nur den in der Landesordnung festgelegten Zinssatz von 5 % erheben. Bei Zuwiderhandlung haftet er mit Leib und Gut und hat nach erfolgter Bestrafung mit der Landesverweisung zu rechnen.

Archivangaben

Altsignatur

Protokolle II Kassel Cb Nr. 2 Bd. 3 Bl. 91r-92r.

Arcinsys-ID

Archivkontext

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Landgraf Philipp von Hessen gewährt dem Juden Haym das Wohnrecht zu Rhens“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3455_landgraf-philipp-von-hessen-gewaehrt-dem-juden-haym-das-wohnrecht-zu-rhens> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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