Revers der Juden Secklin und David über den ihnen zu Windecken gewährten Schutz

HStAM 86 Nr. 25940  
Laufzeit / Datum
1524 November 14
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Revers der Juden Secklin und David, Vater und Sohn, über den ihnen nebst Frauen, Kindern und Gesinde von Graf Philipp von Hanau laut im folgenden inserierter Urkunde gegen eine jährlich zu Martini zu zahlende Bede von 4 fl. auf drei Jahre zu Windecken gewährten Schutz, verbunden mit dem Wohnrecht in der Judengasse. Sie sollen keinen Wucher treiben, sondern sich von ihrem Handwerk nähren, kaufen und verkaufen wie andere Windecker Bürger. Bei Irrungen mit hanauischen Untertanen sollen sie nur die hanauischen Gerichte anrufen und sich während der Zeit ihres Schutzes keinem anderen Herren verdingen.

Ausfertigung

Ausfertigung, Papier, mit aufgedrücktem Siegel.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Revers der Juden Secklin und David über den ihnen zu Windecken gewährten Schutz“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3217_revers-der-juden-secklin-und-david-ueber-den-ihnen-zu-windecken-gewaehrten-schutz> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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