Verbot des Geldverleihs für alle fremden Juden mit Ausnahme des Ansel aus Frankfurt und die Regelung des Geldverleihs der hanauischen Juden
Stückangaben
Regest-Typ
Protokollvermerk
Regest
Zusammen mit dem hanauischen Vormund Graf Wilhelm von Nassau wird unter anderem beschlossen, dass fremde Juden, sie seien aus Frankfurt, Gelnhausen, Friedberg, Rückingen oder anderen Orten, ausgenommen nur Ansel von Frankfurt, untersagt werden soll, in der Grafschaft Geld auszuleihen. Dagegen dürfen die hanauischen Juden Geld ausleihen und es pro Woche und Gulden mit einem Binger Heller verzinsen. Sie können dabei auch auf Pfänder leihen. Leihen sie aber auf Bürgschaft oder Verschreibung, sollen sie es in der Kanzlei Hanau ins Judenbuch eintragen lassen. Alle drei Jahre haben sie wie herkömmlich ihren Schutzbrief zu erneuern und Reverse auszustellen.
Weitere Angaben
Blatt 32r
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Nachweise
Edition
Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 44.
Siehe auch
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Orte
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verbot des Geldverleihs für alle fremden Juden mit Ausnahme des Ansel aus Frankfurt und die Regelung des Geldverleihs der hanauischen Juden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14089_verbot-des-geldverleihs-fuer-alle-fremden-juden-mit-ausnahme-des-ansel-aus-frankfurt-und-die-regelung-des-geldverleihs-der-hanauischen-juden> (aufgerufen am 26.11.2025)
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