Judenschaft des Oberfürstentums Hessen ist von der Auflage befreit unter Verpflichtung jährlicher Ablösungen

HStAD A 14 Nr. 440  
Laufzeit / Datum
1569 Dezember 17
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Die Juden Isaak von Homburg vor der Höhe, Salomon von Homberg an der Ohm und Gottschalk von Watzenborn bekunden namens der Judenschaft des Oberfürstentums Hessen, daß Landgraf Ludwig IV. von Hessen sie laut inserierter Urk. gleichen Datums von der Auflage befreit habe, wonach jeder Jude zum Festungsbau in Gießen ein Pferd zu stellen hatte. Sie versprechen, zur Ablösung dieser Verpflichtung jährlich 100 Gulden und zu jeder Frankfurter Messe zusätzlich 25 Gulden zahlen zu wollen. Dazu haben sich bereit erklärt Mosche zu Rosenthal, Isaak zu Biedenkopf, Salomon zu Kirchhain, Salomon und Aron zu Homberg an der Ohm, Liebmann und sein Sohn Baruch zu Nieder-Ohmen, Arons Witwe zu Maulbach, Gottschalk und Meyer zu Watzenborn, Nathan und Bermann zu Hoch- Weisel, Calman (Kolman) und Liebman zu Ostheim, Schonchen, dessen Sohn Abraham und Isaak Karlebach zu Echzell, Isaak und David von Homburg vor der Höhe, Benheim und Menchin zu Oberstedten, Meyer zu Seulberg, beide Salomons zu Köppern, Jakob und Beifuß zu Gonzenheim, Moses zu Nordenstadt, Abraham und Dreutle zu Igstadt, Isaak und Joseph zu Staufenberg sowie Manes Witwe zu Lorsbach. Außerdem sei ihnen ein Zins von wöchentlich einem Binger Heller auf den Gulden oder von 10 Gulden auf 100 Gulden pro Jahr gestattet worden.

Art

Reproduktion, Pap.

Weitere Angaben

Kopie der Ausf. StA Marburg, A Ir Hess. Urkk., Schutzbriefe 1569 Dezember 17 (Perg., eigenhänd. Unterschriften)

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Judenschaft des Oberfürstentums Hessen ist von der Auflage befreit unter Verpflichtung jährlicher Ablösungen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13504_judenschaft-des-oberfuerstentums-hessen-ist-von-der-auflage-befreit-unter-verpflichtung-jaehrlicher-abloesungen> (aufgerufen am 26.11.2025)

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