Verstoß gegen die Vorschriften zur Kinderarbeit

 

Ereignis

Was geschah

Mit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 werden in den hessischen Staaten – mit Ausnahme des Großherzogtums Hessen-Darmstadt – allgemein gültige Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in Fabriken geschaffen. Es ist nun die Aufgabe von Fabrikinspektoren, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Verstöße gegen die Regelungen waren nicht ungewöhnlich. 1877 wurde der Glasfabrikinspektor Josef Fritz in Biebrich zu einer Geldstrafe von 315 Mark wegen „gesetzwidriger Beschäftigung von einundzwanzig jugendlichen Arbeitern“ verurteilt. In der Begründung des Urteils wurde ausführlich auf die Zustände in der Glasfabrik eingegangen, in der auch Kinder unter 12 Jahren 12 Stunden täglich arbeiten mussten. Nachtschichten waren üblich. Ein Besuch der Schule war für schulpflichtige Kinder nicht möglich, auch wurde in der Fabrik entgegen gemachter Versprechungen keine Werksschule eingerichtet.
(StF)

Bezugsrahmen

Nachweise

Weiterführende Informationen

  • [Auszug aus der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869; Aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Wiesbaden gegen den Glasfabrikinspektor Josef Fritz vom 23. Juni 1877 wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung]

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Abbildungen: siehe Angaben beim jeweiligen Digitalisat

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verstoß gegen die Vorschriften zur Kinderarbeit, 21. Juni 1869“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/7454_verstoss-gegen-die-vorschriften-zur-kinderarbeit> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/7454