Verabschiedung des „Rekrutierungsgesetzes“

 

Ereignis

Was geschah

Am 9. April 1821 wird in Frankfurt am Main die „Kriegsordnung des deutschen Bundes“ verabschiedet. Auch wenn die Rekrutierung Ländersache ist, legt die neue Ordnung für jeden Einzelstaat fest, dass 1 % der Einwohner dem Militär dienen müssen. Daraus setzt sich das künftige „Bundesheer“ zusammen. Während die Truppen aus Frankfurt, Hessen-Homburg und Waldeck die Reservedivision mit Sicherung der Bundesfestungen bilden, besteht das 8. Korps aus 6.195 (badische und württembergische Truppen) und das sächsische 9. Korps aus weiteren 5.679 kurhessischen und 4.000 nassauischen Soldaten. Am 6. August 1821 wird im Großherzogtum Hessen ein „Rekrutierungsgesetz“ verabschiedet, das die Dienstzeit von zehn auf sechs Jahre reduziert sowie die „Befreiung“ abschafft und die „Stellvertretung“ einführt.1 In Kurhessen gilt die Kriegsordnung aus dem Jahr 1817 mit zwölf Jahren Dienstpflicht ohne Stellvertretung, doch können Adelige, Akademiker, Beamte und städtische Bürgerssöhne befreit werden. Wohlhabende Reiter werden der Kavallerie zugeteilt, die je nach Größe zur Garde-du-Corps angehören (absteigend: Kürassieren, Dragonern, Husaren).
(StH)

Bezugsrahmen

Nachweise

Fußnoten

  1. Das bedeutet, dass man sich durch die Bezahlung eines „Einstehers“ von der Wehrpflicht freikaufen kann. Daraus entwickelte sich ein neuer Geschäftszweig: Der Darmstädter Kaufmann Ernst Emil Hoffmann (1785–1847) gründet eine Versicherung, die staatlich genehmigte „Militärvertretungsanstalt“, die den vom Los bestimmten Wehrpflichtigen die Vertretungskosten abnimmt.

Literatur

Weiterführende Informationen

Kalender

M
T
W
T
F
S
S
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9

Siehe auch

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/6162_verabschiedung-des-rekrutierungsgesetzes_verabschiedung-des-rekrutierungsgesetzes