Deutsche Wählergesellschaft drängt auf Ausführungsbestimmungen zum Volksbegehren

 
Bezugsort(e)
Frankfurt am Main
Themenbereich
Politik

Ereignis

Was geschah

Die Deutsche Wählergesellschaft erneuert ihre Forderungen an den Hessischen Landtag, endlich ein Ausführungsgesetz über das Verfahren des in der Hessischen Verfassung vorgesehenen Volksbegehrens zu verabschieden. Landtagspräsident Otto Witte (1884–1963; SPD) hat der Wählergesellschaft mitgeteilt, er habe ihre Forderung an den Hauptausschuss des Landtags überwiesen. Der Hauptausschuss habe jedoch zwei bereits 1947/48 zum gleichen Gegenstand eingebrachte Anträge zu einem Ausführungsgesetz zurückgestellt. Daraufhin wendet sich das Politische Büro der Deutschen Wählergesellschaft nun an die Hessische Landesregierung und bittet Ministerpräsident Christian Stock (1884–1967; SPD) in einem Schreiben dringend darum, die Arbeit an diesem Gesetz zu beschleunigen. In Hessen hätten 10.000 Wahlberechtigte eine Initiative zu einem Volksbegehren unterschrieben und nach mehr als drei Jahren des Bestehens der Verfassung ein Recht darauf, deren Möglichkeiten zu nutzen.1
Zur Antwort Ministerpräsident Stocks siehe 7. Januar 1950.
(OV)

Bezugsrahmen

Nachweise

Fußnoten

  1. Im Hintergrund steht das Bestreben der Deutschen Wählergesellschaft, über ein Volksbegehren das in der hessischen Verfassung verankerte Verhältniswahlrecht bei den Wahlen zum Hessischen Landtag anzugreifen. Die Deutsche Wählergesellschaft ist eine überparteiliche Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, gegen das 1946 angenommene Verhältniswahlrecht und für die Einführung des Personen- und Mehrheitswahlrechts zu werben.

Literatur

  • Frankfurter Zeitung, 20.12.1949

Kalender

M
T
W
T
F
S
S
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3831_deutsche-waehlergesellschaft-draengt-auf-ausfuehrungsbestimmungen-zum-volksbegehren