Forderungen des Frankfurter Juden David zur goldenen Scheuer an Heckpeters Witwe zu Hochstadt

HStAM 86 Hanauer Nachträge Nr. 28510  
Laufzeit / Datum
1561 Juli 28 - 1563 März 24
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am 28. Juli 1561 verurteilt das Frankfurter Stadtgericht Heckpeters Witwe zu Hochstadt zur Zahlung der von dem Frankfurter Juden David zur goldenen Scheuer eingeklagten Summe von 82 fl. nebst Zinsen. Unter Berufung auf dieses Urteil bittet David am 5. September Räte und Befehlhaber zu Hanau, ihm zur Bezahlung zu verhelfen, "dan mir die meß und der herbst sehr auf dem halß ist und ich mein gelt gebrauchen kan".1#Die Ausfertigung trägt Davids aufgedrücktes Siegel. Die Räte fordern ihn am 7. September auf, ein Verzeichnis seiner Schuldner einzureichen, was David am 8. September auch verspricht, dabei aber nochmals bittet, Heckpeters Witwe zu veranlassen, ihm 129 fl. und einige Schilling zu bezahlen.1#Die Ausfertigung trägt Davids aufgedrücktes Siegel.
Am 7. Oktober lädt das Hofgericht Rottweil Heckpeters Witwe aufgrund von Davids Klage zum 20. Januar 1562, weist das Verfahren aber nach einer hanauischen Remissionsforderung vom 9. Januar am 20. des Monats an das Hofgericht Hanau zurück, das David am 16. Februar mit Erteilung von Geleit zum 10. März lädt.
Zu diesem Termin erscheint der Frankfurter Buchdrucker Wolf Sulzer, übergibt eine ihm von David am 6. März ausgestellte Prozeßvollmacht und das beim Stadtgericht Frankfurt gegen die Witwe ergangene Urteil und bittet um dessen Vollstreckung. Auf Ansuchen der Witwe werden David und sein Anwalt aufgefordert, vor Eröffnung des Verfahrens eine Kaution zu hinterlegen. Gleichzeitig ergeht eine neue Ladung zum 9. April.
Als David am 9. April nicht erscheint, wird er nochmals zum 27. des Monats geladen. Am 14. April berichtet der Gerichtsbote, daß David sich vor ihm in seinem Haus verborgen und versucht hat, sich verleugnen zu lassen. Nach stundenlangem Warten ist der Bote jedoch mit dem Stadtknecht in das Haus gegangen, wo sie David "uber disch essend gefunden" und ihm die Ladung verlesen haben. Er hat sie aber nicht annehmen wollen und erklärt, sie werde auf der Bank, auf die er sie geworfen hatte, liegen bleiben bis sie ausgekehrt würde. Nach einigem Verhandeln hat der Bote David bereden können, mit ihm zum Bürgermeister zu gehen, der die Ladung seinerseits gelesen und dann gesagt hat, es stehe David frei, ihr Folge zu leisten oder nicht, er könne ihn nicht zwingen. David hat daraufhin die Ladung angenommen und angekündigt, daß er an dem dafür zuständigen Orte klagen werde. Da David am 27. April nicht in Hanau erscheint, ergeht eine neuerliche Ladung zum 10. Juni. Als der Gerichtsbote sie am 18. Mai abgeben will, verweigert Davids Frau die Annahme und Stadtknecht und Bürgermeister weisen den Boten an, die Zitation wieder mitzunehmen, da David nach Rottweil gezogen ist. Ein zweiter Versuch, das Zitationsschreiben am 19. Mai zu übergeben, endet damit, daß Davids Frau es auf die Gasse wirft.
Am 30. Mai wird David noch einmal zum 1. Juli geladen, erklärt aber, als ihm die Ladung am 16. Juni in der Herberge zum wilden Mann in Frankfurt ausgehändigt wird, sie gehe ihn nichts an, er werde sich an den Spruch des Hofgerichts Rottweil halten.
Am 1. Juli wird Heckpeters Witwe in Davids Abwesenheit freigesprochen und der Kläger zur Übernahme der Kosten verurteilt. Das Hofgericht Rottweil hat die Witwe jedoch schon am 2. Juni davon unterrichtet, daß David sie zum zweiten Mal verklagt und eine Forderung von 150 fl. geltend gemacht hat, weil man ihm in Hanau das Recht verweigert hat. David selbst setzt die hanauischen Räte von dieser zweiten Klage am 30. Juni in Kenntnis.1#Die Ausfertigung trägt Davids aufgedrücktes Siegel. Diese verlangen daraufhin in Rottweil am 20. Juli die Remission und verwahren sich gegen den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Am 28. Juli wird ihrer Forderung stattgegeben und die Klage nach Hanau zurückverwiesen.
Am 4. August ergeht eine Ladung an David, sich am 31. des Monats mit Heckpeters Witwe wegen der Gerichtskosten zu vergleichen, was David aber mit Hinweis auf sein Schreiben vom 30. Juni ablehnt und hinzufügt, daß er auch, wenn er wollte, jetzt nicht nach Hanau kommen könnte, "in betrachtung unserer großen feyer eines, so gemeyne judenschafft gemelte zeyt befeiert".1#Die Ausfertigung trägt Davids aufgedrücktes Siegel. Am 26. August wird David erneut zum 7. September geladen, doch erscheint nur Heckpeters Witwe und läßt die ihr entstandenen Gerichtskosten feststellen, die sich auf 6 fl. 17 Schilling 4 Denar belaufen, die David bezahlen soll.
Im eigentlichen Hauptverfahren ergeht am 2. September eine Ladung zum 5. Oktober an David, der sie am 16. September erhält und zum genannten Termin den Juden Bendedict aus Holzheim als seinen Anwalt schickt. Die Beklagte weigert sich jedoch, die Benedict am 4. Oktober ausgestellte Vollmacht1#Die Ausfertigung trägt Davids aufgedrücktes Siegel. anzuerkennen, beanstandet unter anderem Davids undeutliches aufgedrücktes Siegel und erklärt, daß Juden nicht befugt sind, "in solchen sachen selbst zu siegeln”. Aufgrund ihres Einspruchs wird die Verhandlung auf den 14. Oktober vertagt, muß jedoch auf den 3. November und noch einmal auf den 2. Dezember verschoben werden, weil David wegen des bevorstehenden Wahltages in Frankfurt und wegen kurfürstlicher Aufträge verhindert ist.
Am 1. Januar 1563 ergeht eine neuerliche Ladung zum 13. des Monats an David, doch bittet Davids Frau Fraitgin zusammen mit Rachlin, deren Mann Wenzel zur goldener Scheuer in der Klagsache gegen Hans Heerkessels Witwe [zu Hochstadt] zum gleichen Termin geladen ist, um abermalige Vertagung, da die Geladenen nicht zu Hause sind. Darauf wird David am 1. Februar aufgefordert, am 8. des Monats in Hanau zu erscheinen. Er teilt den Räten jedoch am 6. Februar mit, daß er "als churfurstlicher gnaden marggrävischer diener in irer churfüstlichen gnaden geschafften etliche tag verritten" war und die Ladung erst bei der Rückkehr und so spät erhalten hat, daß er der kurfürstlichen Aufträge wegen diesen Termin nicht mehr wahrnehmen kann. Da aber sein Bruder Israel [zum Engel zu Frankfurt] zum 10. Februar vor die hanauische Kanzlei geladen ist und Geleit von zwei reisigen Knechten erhalten wird, bittet er dieses Geleit auf ihn auszudehnen und den Verfahrenstermin auf den 10. Februar zu verschieben. Er wird jedoch am 8. Februar erst zum 1. März geladen und bittet am 28. Februar um Geleit durch zwei reisige Knechte und Verschiebung der Verhandlung auf den 3. oder 4. März, weil ein kaiserliches Schreiben an die Stadt Frankfurt "von wegen ettlicher kauffleuth, so ich nechst dinstags den 2. antwort geben muß", ihn hindert, am 1. in Hanau zu erscheinen. Der Prozeß wird daraufhin auf den 22. März vertagt, vom Oberamtmann aber Geschäfte halber noch einmal auf den 24. März verlegt.
Am 23. März wiederholt David seine bereits am 17. März geäußerte Bitte um einen Geleitsbrief, in dem ausdrücklich zugesichert wird, daß am 24. März nur und ausschließlich über seine Forderungen an Heckpeters Witwe verhandelt werden soll. Andere Klagen gegen ihn sollen abgewiesen und auch keine Pfändungen verfügt werden.
Am 24. März übergibt David in Hanau das Urteil des Frankfurter Stadtgerichts vom 28. Juli 1561. Da sein Anwalt nicht anwesend ist, wird die Verhandlung auf sein Bitten auf den 20. April vertagt.

Weitere Angaben

vgl. Regest Nr. 1512

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Forderungen des Frankfurter Juden David zur goldenen Scheuer an Heckpeters Witwe zu Hochstadt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6426_forderungen-des-frankfurter-juden-david-zur-goldenen-scheuer-an-heckpeters-witwe-zu-hochstadt> (aufgerufen am 26.11.2025)

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