Regelung von strittigen Forderungen des Müllers Meischeid zu Reichenberg und der Witwe des Gumpel zu Bornich

HStAM Protokolle Nr. III Rheinfels Nr. 1115 Bd. 5  
Laufzeit / Datum
1599 März 7/17
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Protokolleinträge

Regest

Vor dem Oberamtmann zu Rheinfels fordert der Jude Beyfus aus Nochern Bezahlung von dem Müller Peter Meischeid zu Reichenberg, der ihm 8 1/2 fl. schuldet und erst zwei Simmer Korn zur Begleichung der Zinsen von zwei Jahren geliefert hat. Meischeid verspricht, Beyfus zur Ernte zu bezahlen und ihm einen weiteren Simmer Korn für die Zinsen zu geben. Susman [zu Bornich], dem er 8 fl. schuldig ist, soll alle vierzehn Tage ein Simmer Korn bekommen.
Mit dem im August 1597 gestorbenen Gumpel [zu Bornich] hat Meischeid im Januar 1596 vor dem Schultheißen zu St. Goarshausen abgerechnet und ihm danach, wie Gumpels Register zeigt, noch 1 Simmer Korn geliefert. Da der Müller aber erklärt, es seien insgesamt 7 Simmer geliefert worden, wird er mit der Witwe dahin verglichen, daß er ihr bis Pfingsten noch weitere 5 Simmer geben und sie damit zufrieden sein soll.
Peter Nimantz oder Nochern schuldet Gumpels Witwe aufgrund eines Vergleichs vom 28. Februar 1598 noch je 1 Malter Korn und Hafer, fordert aber seinerseits einen Schrank zurück, den er Gumpel geliehen hat. Darauf wird entschieden, daß die Witwe den Schrank herausgeben, Nochern ihr dagegen bis Ostern, in jedem Fall aber rechtzeitig zur Messe 5 fl. bezahlen soll.
Georg Meister zu Offenthal, von dem Gumpels Witwe 8 1/2 fl. und 1 Malter Korn und der Jude Raphael [zu Bornich] 8 fl. 14 Albus sowie 14 Simmer Korn und 1 Simmer Weizen fordern, ist trotz Ladung nicht erschienen, weshalb der Schultheiß zu St. Goarshausen angewiesen wird, den Juden Unterpfande zu besorgen.
Susman klagt, daß Meister Hämmel, die er ihm geliehen hatte, hat pfänden lassen und an den Schultheißen zu Miehlen verkauft hat. Meisters Sohn verspricht, die Hämmel wieder herbeizuschaffen.
Peter Knecht zu Bornich war Gumpel laut einer vor dem Schultheißen gemachten Abrechnung noch 2 fl. 7 Albus schuldig. Davon sind 1 1/2 fl. bereits bezahlt, und für die restlichen 19 Albus sollte 1 /2 Malter Korn geliefert werden. Der Oberamtmann entscheidet, daß Knecht [der Witwe] binnen vierzehn Tagen 19 Albus und 2 Simmer Korn geben soll.
Mit Hans Clasen zu Bornich, der ihr noch 5 fl. schuldet, soll sich Gumpels Witwe so vergleichen, daß sie bis zur Messe bezahlt wird. Gelingt das nicht, kann sie erneut klagen.

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Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

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„Regelung von strittigen Forderungen des Müllers Meischeid zu Reichenberg und der Witwe des Gumpel zu Bornich“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6151_regelung-von-strittigen-forderungen-des-muellers-meischeid-zu-reichenberg-und-der-witwe-des-gumpel-zu-bornich> (aufgerufen am 25.11.2025)

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