Vorrat Müller wird untersagt, ohne Genehmigung bei dem langen Kiffe geliehenes Geld zurückzuzahlen
Stückangaben
Regest-Typ
Kanzleiniederschrift
Regest
Nachdem Vorrat Müller von Ginnheim vor Räten und Befehlhabern zu Hanau bekannt hat, daß sein Vater Cloß Müller innerhalb von zwei Jahren ohne amtliche Genehmigung 100 fl. bei dem langen Kiffe, einem Juden, der in Frankfurt bei der Sichel wohnen soll, geliehen hat, wird ihm bei Strafe untersagt, dem Juden oder von ihm Beauftragten das Geld zurückzuzahlen. Er soll die Summe der Kanzlei Hanau übergeben und bis zur Klärung der Angelegenheit die Stadt Frankfurt meiden.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Vorrat Müller wird untersagt, ohne Genehmigung bei dem langen Kiffe geliehenes Geld zurückzuzahlen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5597_vorrat-mueller-wird-untersagt-ohne-genehmigung-bei-dem-langen-kiffe-geliehenes-geld-zurueckzuzahlen> (aufgerufen am 25.11.2025)
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