Besteuerung des Weins bei den Juden zu Windecken und Marköbel

HStAM 81 Regierung Hanau Nr. E 181 I, 1  
Laufzeit / Datum
1583 September 10/20 - September 11/21
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Besteuerung des Weins bei den Juden zu Windecken und Marköbel
Die Juden zu Windecken und Marköbel klagen dem Oberamtmann zu Hanau, daß sie der Keller zu Windecken, weil sie ihm das geforderte Weinungeld so schnell nicht zahlen konnten, "in unsere heuser gemanet, da wir 2 1/2 tag in gehalten haben, biß er uns wiederumb erlaubt und anhero gehn Hanauwe gepotten hat". Die Juden erklären, daß sie derzeit nicht zahlen können, da der Wein noch nicht verkauft ist und sie "unser armutt under den leutten stecken haben, die uns nichts geben konnen". Sie bitten um Aufschub bis Martini und bieten den Wein in ihren Kellern und was sie sonst in ihrem Häusern haben als Sicherheit. Darauf wird den Juden eine Frist von vierzehn Tagen gewährt; zahlen sie dann nicht, ist die Schuld zu verzinsen.
Am 11. September berichtet der Keller, daß er wegen der Besteuerung des Weins mit den Juden uneins ist. Er verlangt vom neuen, firnen Wein 2 fl. Ungeld pro Fuder, worauf die Juden erklärt haben, daß sie dann im kommenden Jahr von diesem Wein keine Abgaben mehr zahlen wollten. Mit Hinweis darauf, daß der bei den Juden eingelagerte neue Wein der Herrschaft etwa 50 fl. einbringen würde, bittet der Keller um genauere Weisungen. Darauf erhält er noch am gleichen Tage Befehl, ein Verzeichnis des firnen Weins anzufertigen und einzuschicken.

Weitere Angaben

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Besteuerung des Weins bei den Juden zu Windecken und Marköbel“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5527_besteuerung-des-weins-bei-den-juden-zu-windecken-und-markoebel> (aufgerufen am 25.11.2025)

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