Verkauf von geschächtetem Fleisch in Windecken
Stückangaben
Regest
Keller und Schultheiß zu Windecken berichten dem Oberamtmann zu Hanau am 29. Januar 1582, daß die Leute sich beschweren, weil die Metzger viel Vieh, "das bey uns und ghen Franckfurt mhererteils kompt", durch die Juden schächten lassen und das von den geschächteten Rindern, Kälbern und Hämmeln übrig bleibende Fleisch mit dem normal geschlachteten Fleisch vermischen, obwohl "oft leute gefunden werden, wilche ein abscheuen haben ob dem fleisch, so von juden geschecht worden".
Keller und Schultheiß erbitten daher die Erlaubnis zur Einrichtung einer "sonderlichen banck under der schirn oder ausserhalb", auf der die Metzger das geschächtete Fleisch gesondert zum Kauf anbieten können, wie dies andernorts auch geschieht.
Daraufhin werden die Metzger am 3. Februar angewiesen, das geschächtete Fleisch bei Strafe von 10. fl. zu kennzeichnen oder getrennt vom übrigen Fleisch anzubieten.
Ausfertigung
Papier, Präsentatum Hanau, den 31. Januar, Dorsalvermerk vom 3. Februar 1582
Weitere Angaben
Bl. 6
Archivangaben
Altsignatur
86 Hanauer Nachträge Nr. α 2178
Arcinsys-ID
Archivkontext
Indizes
Siehe auch
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verkauf von geschächtetem Fleisch in Windecken“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5373_verkauf-von-geschaechtetem-fleisch-in-windecken> (aufgerufen am 26.11.2025)
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