Klage des Lorenz Hopf zu Steinau gegen den Juden Jacob zu Gelnhausen wegen eines Tuchkaufs
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Regest
Am 18. Juni 1574 berichtet Lorenz Hopf aus Steinau Räten und Befehlhabern zu Hanau, daß ein Jude bei ihm vor etwa drei Wochen Tuch für 31 1/2 fl. gekauft und vorgegeben hat, es sei für Graf Georg von Isenburg, der es in acht bis vierzehn Tagen bezahlen lassen würde. Auf Wunsch hat der Jude, der sich Jacob von Gelnhausen nannte, Hopf einen hebräisch abgefaßten Kaufbeleg ausgestellt und deutsch vorgelesen. Als Hopf später Bedenken kamen, hat er beim isenburgischen Hofschneider in Wächtersbach nachgefragt und erfahren, daß Graf Georg derzeit kein Tuch benötigt und überdies keinen Juden mit dem Kauf beauftragen würde, da er "nie keinem juden holt" ist. Daraufhin hat sich Hopf nach Gelnhausen und, nach der dort erhaltenen Auskunft, weiter nach Hailer begeben, wo Jacob bei dem dortigen Juden Herberge genommen hatte. Da der Schultheiß nicht im Ort war und die Heimbürgen sich weigerten, die von Hopf verlangte Pfändung bei Jacob vorzunehmen, hat dieser den Büttel gebeten, Jacob aufzuhalten, und ist selbst nach Meerholz geeilt, um den Schultheißen zu holen, der seinem Ruf dann auch so schnell gefolgt ist, daß Hopf nicht Schritt halten konnte, denn er war "matt und mued". Der Schultheiß hat Jacob verhaftet und samt dem Tuch nach Meerholz gebracht, wobei beide auf dem Rückweg Hopf getroffen haben, der sie begleitet, und in Meerholz seine Klage Graf Georg vorgetragen und den Kaufbeleg vorgezeigt hat. Dabei hat sich herausgestellt, daß die Bezahlung darin nicht wie vorgegeben in vierzehn Tagen, sondern erst zu Michaeli zugesichert wurde.
Hopf hat sein Tuch zurückverlangt, ist aber beschieden worden, er sollte den Juden verklagen. Er bittet um Weisung, wie er sich in der Sache weiter verhalten soll und erklärt, daß ihm eine Klage gegen den inzwischen in Wächtersbach inhaftierten Juden beschwerlich wäre. Darauf wenden sich Räte und Befehlhaber noch gleichen Tages an Graf Georg mit der Bitte, Hopf das Tuch ausliefern zu lassen, da er nur sein Eigentum, nicht aber Jacobs Verhaftung verlangt hat.
Am 22. Juni bittet Hopf, der sein Tuch noch immer nicht wieder hat, erneut um Unterstüzung.
Am 26. Juni erklärt Graf Georg, daß Hopf den Juden bis auf isenburgisches Gebiet hat verfolgen und dort verhaften lassen. Da er anschließend den Juden vor Graf Georg als Dieb und Betrüger angeklagt hat, muß die Sache nun ihren rechtlichen Gang gehen, und das Tuch kann erst ausgefolgt werden, wenn Hopf eine Kaution wegen der Haft- und Gerichtskosten stellt.
Am 4. Juli ersuchen Räte und Befehlhaber Graf Georg nochmals um Rückgabe des Tuchs, verweisen darauf, daß es Aufgabe einer christlichen Obrigkeit ist, auch dann gegen den Juden vorzugehen, wenn Hopf keine Klage erhebt, und daß Jacob ja wohl "so gar bloß nicht sein" wird, als daß er die von ihm verursachten Gerichtskosten nicht tragen könnte.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Klage des Lorenz Hopf zu Steinau gegen den Juden Jacob zu Gelnhausen wegen eines Tuchkaufs“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4720_klage-des-lorenz-hopf-zu-steinau-gegen-den-juden-jacob-zu-gelnhausen-wegen-eines-tuchkaufs> (aufgerufen am 26.11.2025)
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