Bestimmungen zur Geldleihe bei Juden in einem Weistum über das alte Herkommen zu Gelnhausen

HStAM 330 Gelnhausen Nr. 2  
Laufzeit / Datum
1567 Januar 28
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Eintrag in dem 1563 begonnenen Gelnhäuser Kopiar

Regest

In einem Weistum über das alte Herkommen zu Gelnhausen steht unter anderem, daß die Bürger einem Juden für geliehenes Geld vom Gulden pro Woche 1 Mainzer Pfennig und später 1 Binger Denar geben mußten. Wurden versetzte Pfänder nicht zum vereinbarten Termin eingelöst, hatte der Jude das Recht, sie für sein geliehenes Geld und die aufgelaufenen Zinsen zu behalten oder zu verkaufen. Hauptgeld und Zinsen wurden von den Juden gewöhnlich in einer Summe zusammengefaßt und auf der Kerbe eingeschnitten, so daß dann von dieser Summe Zinsen und somit Zinseszins erhoben wurde. Verklagte ein Jude einen Bürger vor Gericht und wurde ihm die ihm zugesprochene Forderung nicht alsbald bezahlt, so gab man ihm ein Pfand aus dem Haus des Bürgers. Zahlte dieser dann nicht binnen sechs Wochen und drei Tagen, so wurde dem Juden ein Stück aus seinem liegenden Gut, etwa ein Weingarten, gegeben, das er zur Bezahlung seiner Forderung verkaufen konnte. Auch konnte er sich aus der Fahrhabe mit Kühen, Bett- oder Zinnwerk bezahlt machen. Der Rat hat Bürgern, die bei den Juden verschuldet waren, kein Geld vorgestreckt, um sie so vor dem Wucher zu schützen, sondern es ihnen überlassen, sich mit dem Juden zu vergleichen, oder ein Gerichtsverfahren abgewartet, "dardurch vil burger vhan den juden ausgesogen und in eusserste armut und verderben kommen sein".

Weitere Angaben

Bl. 93v-94r

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestimmungen zur Geldleihe bei Juden in einem Weistum über das alte Herkommen zu Gelnhausen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4220_bestimmungen-zur-geldleihe-bei-juden-in-einem-weistum-ueber-das-alte-herkommen-zu-gelnhausen> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/4220