Ladung des Juden zur Sichel zu Frankfurt
Stückangaben
Regest-Typ
Kanzleivermerke
Regest
Ladung des Juden zur Sichel zu Frankfurt
Der hanauische Gerichtsbote teilt der Kanzlei Hanau am 9. März 1563 mit, daß der Frankfurter Jude zur Sichel die Annahme der Ladung, die er ihm übergeben sollte, verweigert und erklärt hat, man sollte sie nach Worms schicken, wo der eigentlich Betroffene zur Zeit zur Schule gehe. Zugleich hat er zu verstehen gegeben, daß die Ladung wohl auch in Worms nicht angenommen werden würde, weil die gesetzliche Zitationsfrist von sechs Wochen und drei Tagen bereits verstrichen ist.
Am 31. März berichtet der Gerichtsbote, daß der Jude [zur Sichel?], dem er die Ladung nach Frankfurt bringen sollte, nicht zu Hause war, so daß er sie seiner Frau übergeben hat. Bei einem zweiten Besuch hat die Frau ihm erklärt, daß ihr Mann die Ladung nach Rottweil geschickt hat, weil er in dieser Sache nur als Vormund betroffen ist.
Archivangaben
Altsignatur
86 Hanauer Nachträge Nr. 27404 Bl. 7.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Ladung des Juden zur Sichel zu Frankfurt“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3967_ladung-des-juden-zur-sichel-zu-frankfurt> (aufgerufen am 26.11.2025)
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