Klagsache zwischen dem Juden Gotschalck und dem Schultheißen Henn Maus von Amöneburg
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Auf Ansuchen des Juden Gotschalck entscheidet das Marburger Stadtgericht, daß ihm und dem Schultheißen Henn Maus von Amöneburg ein neuer Gerichtstag benannt werden soll, nachdem die Schlichtung ihrer Klagsache vor dem Statthalter gescheitert ist und dieser den Fall an das Stadtgericht zurückverwiesen hat. Am 28. Februar gelobt Gotschalck, im Falle seines Abzugs Henn Maus Bürgen zu stellen, und dieser läßt Magister Joist als Bürgen bei etwaigen Ansprüchen des Juden gegen ihn benennen. Dann fordert er Gotschalcks Vereidigung "vermittelst seinem eide, wie der den juden pflegt uferlegt werden". Der Schultheiß sagt aus, daß ihn Gotschalck vor ungefähr einem Jahr um Amtshilfe bei der Pfändung von Ludwig Budeller ersucht hat, der ihm laut Abrechnung 6 1/2 fl. schuldig war. Der Schultheiß hat das abgelehnt mit der Begründung, Budeller anerkenne diese Schuld nicht. Darauf hat Gotschalck den Schultheißen Lügen gestraft und erklärt, Budeller gestehe die Schuld, sei es anders, wolle er 100 fl. zahlen. "Solliche freveliche wort und verheissung" hat er mehrfach wiederholt, worauf sich der Schultheiß genötigt sah, seine Tischlade zu öffnen, Gold und Silber auf den Tisch zu werfen und zu erklären, daß Gotschalck das bekommen sollte, wenn Budeller die Schuld eingestehe. Dieser ist darauf "alsbalt in fußstapffen geschickt" worden und hat die Schuld bestritten. Da Gotschalck sein Angebot der 100 fl. offenbar "zu verkleinerung der oberhaidt und ampter, auch zu verachtung des gemeinen mans" gemacht hat, besteht der Schultheiß jetzt auf der Zahlung dieses Geldes.
Am 9. März räumen die Schöffen Hen Maus, der "itzo schwachs leib" ist, Zeit bis zum nächsten Gerichtstag ein, den geforderten Eid persönlich abzulegen. Am 30. Mai benennt Gotschalck Simon Hirtz als seinen Anwalt in dieser Klagsache. Am 16. Juni wird Henn Maus auf seine Klage vereidigt. Gotschalck legt den Eid am 22. Juni ab, "wie einem juden geburt". Am 6. Juli erhält Henn Maus auf sein Bitten die gerichtlichen Vollmachten zur Zeugenladung. Am 5. Dezember "wollen die hern scheffen die acta besichtigen und urtheil geben". Am 7. Dezember wird Gotschalck mangels hinreichender Beweise freigesprochen und der Schultheiß zur Erstattung der Kosten verurteilt. Dessen Anwalt erhält auf sein Ansuchen das Appellationsrecht.
Archivangaben
Altsignatur
330 Marburg A I, 86; vgl. Nr. 1379.
Arcinsys-ID
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Klagsache zwischen dem Juden Gotschalck und dem Schultheißen Henn Maus von Amöneburg“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3729_klagsache-zwischen-dem-juden-gotschalck-und-dem-schultheissen-henn-maus-von-amoeneburg> (aufgerufen am 25.11.2025)
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