Juden betreffende Bestimmungen in der Verordnung zur Erhebung der Türkensteuer
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Regest-Typ
Druck
Regest
In einer Verordnung zur Erhebung der Türkensteuer bestimmt Landgraf Philipp von Hessen unter anderem, daß die Juden, "so mit wesen in unsern landen wonen und ... guͤtere oder gewerbe darin haben, die seien in wes gepiete oder gerichtstzwangk sie wollen", von je 1 fl. 1 Albus zahlen sollen, dazu von jeder Person über drei Jahre, sie sei männlich oder weiblich, Kind oder Dienstbote, eine Kopfsteuer von ebenfalls 1 Albus.
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Altsignatur
Verordnungssammlung I 3 b Bd. 1; Abschrift des 17. Jhs. in 17 I Alte Kasseler Räte Nr. 2148.
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Juden betreffende Bestimmungen in der Verordnung zur Erhebung der Türkensteuer“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3449_juden-betreffende-bestimmungen-in-der-verordnung-zur-erhebung-der-tuerkensteuer> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/3449