Landgraf Wilhelm von Hessen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf

HStAM K Nr. 17  
Laufzeit / Datum
1492 August 29
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Abschrift in einem Kopiar des 15. Jahrhunderts

Regest

Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen bekundet, daß ihm Johann Schenck zu Schweinsberg 3000 fl. geliehen hat, die Teil der Kaufsumme für die Herrschaft Eppstein sind. Für den Fall, daß die vereinbarten Rückzahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, soll der Gläubiger das Recht haben, sich "zcu juden, zcu cristen ader andern" schadlos zu halten.

Archivangaben

Altsignatur

K 17 Bl. 71v-73r.

Digitalisat vorhanden

Arcinsys-ID

Archivkontext

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Landgraf Wilhelm von Hessen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2841_landgraf-wilhelm-von-hessen-bekundet-dass-sein-glaeubiger-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-darf> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/2841