Landgraf Wilhelm von Hessen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf
Stückangaben
Regest-Typ
Abschrift in einem Kopiar des 15. Jahrhunderts
Regest
Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen bekundet, daß ihm Johann Schenck zu Schweinsberg 3000 fl. geliehen hat, die Teil der Kaufsumme für die Herrschaft Eppstein sind. Für den Fall, daß die vereinbarten Rückzahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, soll der Gläubiger das Recht haben, sich "zcu juden, zcu cristen ader andern" schadlos zu halten.
Archivangaben
Altsignatur
K 17 Bl. 71v-73r.
Digitalisat vorhanden
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Arcinsys-ID
Archivkontext
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Landgraf Wilhelm von Hessen bekundet, dass sein Gläubiger bei Nichtzahlung bei Juden Geld aufnehmen darf“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2841_landgraf-wilhelm-von-hessen-bekundet-dass-sein-glaeubiger-bei-nichtzahlung-bei-juden-geld-aufnehmen-darf> (aufgerufen am 26.11.2025)
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