Einrichtung des Hessischen Staatsgerichtshofs in Wiesbaden
Datum
12. Dezember 1947 Bezugsort(e)
Wiesbaden Epoche
Nachkriegszeit Themenbereich
Recht und VerwaltungEreignis
Was geschah
In Wiesbaden wird der für Verfassungsklagen vorgesehene Hessische Staatsgerichtshof eingerichtet. Die Hessische Verfassung legt fest:
Art. 130
Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt. Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder Wahlperiode bis zur Wahl durch den neuen Landtag. Wiederwahl ist zulässig. (...)Art. 131
Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen.(OV)
Bezugsrahmen
Nachweise
Literatur
- Eckhart G. Franz (Hrsg.), Die Chronik Hessens, Dortmund 1991, S. 411
Kalender
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Einrichtung des Hessischen Staatsgerichtshofs in Wiesbaden, 12. Dezember 1947“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/937_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/937_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden