Einrichtung des Hessischen Staatsgerichtshofs in Wiesbaden

 
Bezugsort(e)
Wiesbaden
Themenbereich
Recht und Verwaltung

Ereignis

Was geschah

In Wiesbaden wird der für Verfassungsklagen vorgesehene Hessische Staatsgerichtshof eingerichtet. Die Hessische Verfassung legt fest:

Art. 130

Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt. Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder Wahlperiode bis zur Wahl durch den neuen Landtag. Wiederwahl ist zulässig. (...)

Art. 131

Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen.
(OV)

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Einrichtung des Hessischen Staatsgerichtshofs in Wiesbaden, 12. Dezember 1947“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/937_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/937_einrichtung-des-hessischen-staatsgerichtshofs-in-wiesbaden