Ereignis
Was geschah
Die verschiedenen hessischen Staaten schrieben in ihren Verfassungen das Recht auf Auswanderung fest. Das betraf nicht nur die Emigration nach Übersee, sondern auch den Umzug in andere deutsche Staaten. Dabei hatten sich die Auswanderungswilligen an Vorschriften zu halten und konnten nicht ohne vorherige Anzeige bei der Regierung das Land verlassen. Ein Gesetz Großherzogs Ludwig II. (1777–1848) vom 30. Mai 1821 legte fest, dass nach der erfolgten Auswanderungsanzeige eine gerichtliche Aufforderung an mögliche Gläubiger erfolgen musste, ihre Forderungen anzuzeigen. Die Emigration konnte nur erfolgen, wenn alle Schulden beglichen waren. Die „Gläubigeraufforderungen“ wurden in den lokalen Zeitungen veröffentlicht.
(StF)
Bezugsrahmen
Nachweise
Weiterführende Informationen
- [Gesetz über die Auswanderungen aus dem Großherzogtum Hessen vom 30. Mai 1821; Gläubigeraufforderungen aus der Darmstädter Zeitung vom 1. Februar 1852]
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Siehe auch
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Abbildungen: siehe Angaben beim jeweiligen Digitalisat
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Gesetz über die Auswanderung, 30. Mai 1821“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/7468_gesetz-ueber-die-auswanderung> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/7468

