Großherzog Ludewig I. erlässt Denkmalschutzverordnung

 
Bezugsort(e)
Darmstadt
Epoche
Vormärz

Ereignis

Was geschah

Auf Betreiben von Oberbaurat Georg Moller (1784–1852) erlässt Großherzog Ludewig I. von Hessen und bei Rhein (1753–1830) am 22. Januar 1818 in Darmstadt eine Verordnung zur „Erhaltung der Denkmäler der Baukunst und sonstiger Kunstwerke“ im Großherzogtum Hessen, eine der erste Denkmalschutzverordnungen auf deutschem Boden. Der Architekt und Bauforscher Georg Moller, der 1814 an der Auffindung eines Teils des originalen Fassadenrisses des Kölner Doms auf dem Dachboden eines Darmstädter Gasthauses beteiligt war, hatte sich in seiner mehrbändigen Publikation „Denkmäler der deutschen Baukunst des Mittelalters“ (1815–1849) intensiv mit mittelalterlichen Baudenkmälern beschäftigt und sich dabei zu einem vehementen Kämpfer für die Erhaltung dieser Bauten entwickelt. Die umfassende Verordnung, die Abbrüche erhaltenswerter Denkmäler verhindern sollte, war aber wenig wirksam, da die organisatorische Umsetzung unklar war und nur wenig Geld bereitgestellt wurde. Immerhin wurden von den Baubehörden und den Kirchen erste Verzeichnisse aufgestellt, die erhaltenswerte Baudenkmäler auflisteten. Abgelöst wurde die Denkmalschutzverordnung am 16. Juli 1902 in Darmstadt durch das erste deutsche Denkmalschutzgesetz im Großherzogtum Hessen, das Bestimmungen im Sinne unserer heutigen Denkmalschutzgesetze enthält.
(UH)

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Großherzog Ludewig I. erlässt Denkmalschutzverordnung, 22. Januar 1818“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/6129_grossherzog-ludewig-i-erlaesst-denkmalschutzverordnung> (aufgerufen am 25.11.2025)

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