Landgericht Frankfurt zuständig für Aburteilung der in Auschwitz begangenen NS-Verbrechen
Ereignis
Was geschah
Fritz Bauer (1903–1968), von 1956 bis 1968 Hessischer Generalstaatsanwalt, erwirkt vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Beschluss, dass die Zuständigkeit für die Aburteilung der in Auschwitz und Auschwitz-Birkenau verübten NS-Verbrechen, insbesondere an den Juden Europa, dem Landgericht Frankfurt am Main zufällt. Den am 20. Dezember 1963 eröffnenden Auschwitz-Prozess gegen 22, später 20 Angeklagte hat Bauer „als treibende Kraft sorgsam vorbereiten lassen“1, unter anderem indem er von Zeithistorikern Gutachten über das NS-Regime und seine Verbrechen anfertigen lässt. Die Ermittlungen gehen 1961 in eine gerichtliche Voruntersuchung über, in deren Kontext auch dem Untersuchungsrichter Heinz Düx (1924–2017) eine zentrale Rolle zukommt.
(CP)
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Bezugsrahmen
Nachweise
Fußnoten
- Godau-Schüttke, Dr. Fritz Bauer, S. 83. ↑
Literatur
- Godau-Schüttke, Dr. Fritz Bauer, in: Zwischen Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen, S. 83
- Fischer, Frankfurter Auschwitz-Prozess, in: Lexikon der „Vergangenheitsbewältigung“ in Deutschland, S. 128-132
Kalender
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Nachnutzung
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Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Landgericht Frankfurt zuständig für Aburteilung der in Auschwitz begangenen NS-Verbrechen, 17. April 1959“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3633_landgericht-frankfurt-zustaendig-fuer-aburteilung-der-in-auschwitz-begangenen-ns-verbrechen> (aufgerufen am 25.11.2025)
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