Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern
Ereignis
Was geschah
Das in Kassel ansässige Bundesarbeitsgericht, seit 1954 oberstes deutsches Gericht in Fragen des Arbeitsrechts, verkündet in einem Urteil,1 dass eine Überwachung von Arbeitnehmern durch verdeckte Videokameras grundsätzlich unzulässig ist, weil dadurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Geklagt hatte eine Verkäuferin einer in München ansässigen amerikanischen Verkaufseinrichtung („Departement Store“) für die Angehörigen der in Deutschland stationierten US-Streitkräfte (AAFES). Der Arbeitgeber hatte die Überwachung mit Verlusten durch Diebstähle begründet.
Das Gericht sieht in diesem Fall die Klägerin im Recht. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers liege dann vor, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, jederzeit und ohne konkreten Hinweis den Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras zu beobachten. Damit werde der Arbeitnehmer einem ständigen lückenlosen Überwachungsdruck unterworfen. In dem vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber denselben Überwachungserfolg auch mit dem Aufstellen einer sichtbaren Kamera erzielen können.
Mit dem Urteil bestätigen die Richter aber zugleich auch, dass eine Überwachung durch verdeckt installierte Kameras „bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers“ zulässig ist. Eine verdeckte Videoüberwachung sei zum Beispiel dann rechtmäßig, wenn dem Unternehmen Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von versteckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
Zugleich habe der Betriebsrat einer Firma umfassende Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung der Mitarbeiter dienen.
(KU)
Bezugsrahmen
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Nachweise
Fußnoten
- Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu: Persönlichkeitsrechtsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber; Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch im Falle beabsichtigter Aufstellung versteckter Videokameras; erforderliche Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers an einer solchen Maßnahme. BAG (5 AZR 116/86), vom 7. Oktober 1987. ↑
Literatur
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 8.10.1987, S. 5: Kassel: Überwachung mit Videokameras unzulässig
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Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
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„Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern, 7. Oktober 1987“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/2771_entscheidung-des-bundesarbeitsgerichts-zur-videoueberwachung-von-arbeitnehmern> (aufgerufen am 26.11.2025)
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