Ablehnung der Supplik des Einartshäuser Juden Mayer Wolf über die Erlaubnis, in ausländischen Landen Handel treiben zu dürfen
Stückangaben
Regest
Bescheidung einer Supplik des Einartshäuser Juden Mayer Wolf über die Erlaubnis, in ausländischen Landen Handel treiben zu dürfen, nachdem in einer hessen-darmstädtischen neuen Zunftordnung [von 1773] festgelegt worden war, dass kein Krämer, ob Jude oder Christ, außerhalb des jeweiligen Amtes Handel treiben dürfe.
Weitere Angaben
Gemeint ist wohl die Verordnung von 1773 Mai 14 des Geheimen Rats zu Darmstadt, durch die eine ältere Zunftordnung für die Krämer und Gewandschneider von 1756 März 10 zugunsten der Juden erläutert wird (s. o. Nr. 1903).
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Ablehnung der Supplik des Einartshäuser Juden Mayer Wolf über die Erlaubnis, in ausländischen Landen Handel treiben zu dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8616_ablehnung-der-supplik-des-einartshaeuser-juden-mayer-wolf-ueber-die-erlaubnis-in-auslaendischen-landen-handel-treiben-zu-duerfen> (aufgerufen am 26.11.2025)
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