Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach die Warenauslage für Juden und Krämern nur zu Marktzeiten erlaubt ist
Stückangaben
Regest
Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach den jüdischen Handelsleuten und den Krämern die öffentliche Auslage ihrer Waren zu Marktzeiten erlaubt, das Hausieren während und außerhalb der Markttage aber verboten sein soll.
Enthält
- 2 Druckexemplare der hochfürstlich-fuldischen Verordnung von 1764 Oktober 17
Archivangaben
Digitalisat vorhanden
✓
Arcinsys-ID
Archivkontext
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
Indizes
Orte
Sachbegriffe
Siehe auch
Weitere Angebote in LAGIS (Bezugsort)
Orte
- Hessische Flurnamen
- Historische Kartenwerke
- Jüdische Friedhöfe
- Topografie des Nationalsozialismus in Hessen
- Historisches Ortslexikon
- Hessischer Städteatlas
- Synagogen in Hessen
- Topografische Karten
- Urkataster+
Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach die Warenauslage für Juden und Krämern nur zu Marktzeiten erlaubt ist“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8348_regelung-des-handelsverkehrs-in-der-stadt-fulda-wonach-die-warenauslage-fuer-juden-und-kraemern-nur-zu-marktzeiten-erlaubt-ist> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/8348