Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach die Warenauslage für Juden und Krämern nur zu Marktzeiten erlaubt ist

HStAD F 27A Nr. 33/244 Bl. 4-11  
Laufzeit / Datum
1764
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach den jüdischen Handelsleuten und den Krämern die öffentliche Auslage ihrer Waren zu Marktzeiten erlaubt, das Hausieren während und außerhalb der Markttage aber verboten sein soll.

Enthält

  • 2 Druckexemplare der hochfürstlich-fuldischen Verordnung von 1764 Oktober 17

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Regelung des Handelsverkehrs in der Stadt Fulda, wonach die Warenauslage für Juden und Krämern nur zu Marktzeiten erlaubt ist“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8348_regelung-des-handelsverkehrs-in-der-stadt-fulda-wonach-die-warenauslage-fuer-juden-und-kraemern-nur-zu-marktzeiten-erlaubt-ist> (aufgerufen am 26.11.2025)

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