Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen
HStAD C 4 Nr. 281/1 Bl. 370v
Laufzeit / Datum
1709 Bearbeitung
Friedrich BattenbergStückangaben
Regest
Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen. Dasjenige, was sie nicht brauchen, dürfen sie viertelsweise, nicht aber pfundweise, weggeben.
Enthält
- Bucheintrag, um 1722
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8233_landgraeflich-hessische-verordnung-des-inhalts-dass-die-juden-nur-zu-ihrer-notdurft-schlachten-duerfen> (aufgerufen am 26.11.2025)
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