Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen

HStAD C 4 Nr. 281/1 Bl. 370v  
Laufzeit / Datum
1709
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen. Dasjenige, was sie nicht brauchen, dürfen sie viertelsweise, nicht aber pfundweise, weggeben.

Enthält

  • Bucheintrag, um 1722

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8233_landgraeflich-hessische-verordnung-des-inhalts-dass-die-juden-nur-zu-ihrer-notdurft-schlachten-duerfen> (aufgerufen am 26.11.2025)

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