Forderungen des Craft Stalburger zu Frankfurt an Juden zu Friedberg und Assenheim

HStAM [ohne Angabe] Nr.  
Laufzeit / Datum
1561 April 21 - 1567 Mai 6
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Aufgrund einer Klage des Craft Stalburger zu Frankfurt verhängt das Hofgericht Rottweil am 21. April 1561 die Acht über Lew und Anßhelm, die Söhne des Juden Iserman zu Friedberg.
Am 20. Januar 1562 erteilt das Hofgericht Stalburger die Anleitung auf Lews Besitz und lädt Schmuel zu Assenheim, den Stalburger beschuldigt, den mit Arrest belegten Besitz seines Schwagers Lew gekauft zu haben, zum 12. Mai.
Am 27. April fordern Räte und Befehlhaber zu Hanau in Rottweil die Remission des gegen Schmuel (Schmal) anhängig gemachten Prozesses, werden jedoch abgewiesen, weil das Hofgericht zunächst den Nachweis verlangt, daß sich die hanauische Gerichtshoheit auch auf die Juden erstreckt. Räte und Befehlhaber wenden sich darauf am 3. Oktober mit einer förmlichen Appellationsklage gegen dieses Urteil an das Reichskammergericht.
Inzwischen wird Schmuel unter Androhung von Acht und Anleitung am 18. August zum 6. Oktober nach Rottweil geladen.
Am 11. November bekennt Lew (Leo) zu Friedberg, daß er Stalburger 768 f1l. 6 Batzen für Seidenwaren schuldet, deshalb verhaftet worden ist und sich, um freizukommen, mit Stalburger dahin verglichen hat, daß dieser von Lews Mutter Sprintze und von seinem Bruder Anßhelm 300 fl. bekommt. Den Rest, den Lew derzeit nicht aufbringen kann, will er in angemessenen Raten abtragen, sobald sich sein Vermögen wieder auf 50 fl. beläuft. Aufgrund dieses Vergleichs wird am 3. Juni 1563 die vom Hofgericht 1561 über Lew und Anßhelm verhängte Acht aufgehoben und der gegen Schmuel geführte Prozeß eingestellt.
Indessen nimmt der Appellationsprozeß vor dem Reichskammergericht seinen Fortgang. Am 2. Dezember 1566 verlangt Stalburgers Anhalt die Abweisung der hanauischen Klage. Er erklärt, daß Lew Stalburger 680 fl. für Seidenwaren schuldig war und mit seinem Stalburger ebenfalls verschuldeten Bruder Anßhelm (Ansheil) vom Hofgericht geächtet worden ist. Anßhelm hat sich darauf mit Stalburger verglichen, während Lew aus Friedberg geflohen und nach seiner Rückkehr verhaftet worden ist. Schmuel zu Assenheim ist von Stalburger verklagt worden, weil er Lews mit Arrest belegte Güter gekauft hatte. Die Remission des Verfahrens nach Hanau hat das Hofgericht zu Recht abgelehnt, weil sich die hanauische Gerichtshoheit nicht auf die Juden erstreckt, "so gemeinlich kein gewieß pleibendt domicilium, vielweniger liegende güter haben, sondern hin und her von eins herrn schirm in des andern begeben".
Am 15. April 1567 erkundigen sich die hanauischen Räte bei ihren Anwälten, ob es im Hinblick auf den zwischen Stalburger und Lew geschlossenen Vergleich und den bald nach Anhängigmachung der Appellationsklage erfolgten Abzug von Schmuel aus Assenheim sinnvoll ist, die Klage fortzuführen. Darauf empfehlen die Anwälte am 6. Mai, die Klage zurückzuziehen und sich bei Schmuel wegen der entstandenen Kosten schadlos zu halten.

Weitere Angaben

vgl. Regesten Nr. 1514 und 1572

Archivangaben

Altsignatur

81 Regierung Hanau D 1 116 1/2 Nr. 8

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Forderungen des Craft Stalburger zu Frankfurt an Juden zu Friedberg und Assenheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6421_forderungen-des-craft-stalburger-zu-frankfurt-an-juden-zu-friedberg-und-assenheim> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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