Schutz, Händel und Forderungen des Juden Symon zu Assenheim
Stückangaben
Regest
Am 31. Mai 1485 bekundet Graf Philipp von Hanau, daß er den zu Assenheim lebenden Juden Symon in Schutz und Schirm genommen hat.
Am 6. September 1486 teilt der Freigreve des Freigerichts zu den vierzehn Eichen bei Römershagen in der Herrschaft Wildenburg dem Juden Symon (Somme) zu Assenheim mit, daß er beschuldigt wird, eine Christin, die Pfänder bei ihm einlösen wollte, zur Unzucht beredet zu haben. Symon wird unter Androhung der Feme zum 24. Oktober vor den Freistuhl geladen.
Am 11. Oktober antwortet Graf Philipp dem Freigreven, daß Juden nicht vor die Freigerichte gehören und daß ihm außerdem die Gerichtsbarkeit über die ihm vom Reich zu Lehen gegebenen Juden ganz allein zusteht. Wird in der Graf Philipp bis dahin unbekannten Angelegenheit in Hanau Klage erhoben, soll den Klägern das Recht nicht verweigert werden.
Am 12. Juli 1490 vergleicht sich Symon vor dem Keller zu Assenheim mit seinen Schuldnern, wobei seine Forderungen mit Ausnahme einer Schuld von 34 fl. den Betrag von 10 1/2 fl. nicht übersteigen.
Am 27. Februar 1493 wird Symon nebst Frau, Kindern und Gesinde der Schutz auf drei Jahre verlängert und die jährlich zu Martini zu zahlende Bede auf 10 fl. festgesetzt. Dieser Schutzbrief wird am 2. April 1497 erneuert und für weitere drei Jahre ausgestellt.
Am 2. April 1501 rechnet Symon vor der Kanzlei Hanau mit seinen Schuldnern zu Mittelbuchen ab. Wil[helms H]en hat von Symon je ein Achtel Korn und Weizen, das Achtel zu 11 Turnosen gerechnet, bekommen und sich mit ihm auf eine Zahlung von 8 fl. geeinigt. Davon hat er zu Ostern 4 fl. bezahlt und für die restlichen 4 fl. im Herbst eine Schuld von 7 fl. anerkennen müssen, von denen er 1 fl. gleich, 2 fl. später und nach Martini 4 fl. bezahlt hat. Er beruft sich auf Zeugen. Jung Wilhelms Henne schuldete 1 fl. und ein Achtel Korn für 11 Turnosen und hat davon 13 fl. 8 Heller bezahlt. Fischer Henne hat für 3 fl. 4 fl. und 2 Ohm Wein gegeben, als das Fuder 10 fl. galt. Fischer Heinrich und Fischer Kathrein schulden 3 fl. weniger 1 Ort und 5 Achtel Korn und haben in zwei Lieferungen 9 1/2 Ohm Wein gegeben sowie 11/2 fl. und ein Faß, das Symon behalten hat. Heinrichs Clas schuldete 3 fl. und 2 Achtel Korn und hat 19 Turnosen bezahlt. Clasen Hen hat die schuldigen 3 fl. bezahlt. Werner Pfiffers Frau hat für 2 Achtel Korn 26 Turnosen 1 Schilling bezahlt. Die Witwe von Räubers Henne hat 6 fl. 8 Schilling bezahlt. Heinz Greffe hat für 2 Achtel Korn 3 1/2 fl. gegeben. Endres Snider hat für Back Werner gebürgt, dem Symon 7 Achtel Korn geliehen hat, und hat dafür in zwei Raten 16 fl. bezahlt. Außerdem hat er für 2 fl., die er selbst schuldig war, Symon eine Kuh gegeben, dabei aber nochmals 15 Turnosen geliehen. More Peter ist noch 2 1/2 fl. schuldig. Beyer Henne hat für je 1 Achtel Korn und Weizen 5 fl. bezahlt. Hans Emichs Sohn Eberhart schuldet noch 1 fl. 13 Schilling 1 Ort. Geln Küntz hat für 2 fl. 3 fl. bezahlt. Niclas Emmelhen schuldete 15 Turnosen und ein Hosentuch für 8 Schilling und hat 1/2 fl. bezahlt. Peter Smant schuldet noch 10 Schilling und ein Hosentuch für 8 Schilling. Adam Snyder schuldet noch 1/2 fl. Der Jung Clarn Henne schuldet Symon 15 Schilling 1 fl. 1 Ort. Peter Hommel schuldet ihm 1 fl.
Die Räte sichern Symon zu, daß ihm zur Bezahlung seiner noch offenen Forderungen verholfen werden soll, weisen aber seine Ansprüche an alle, die ihm bereits mehr Zinsen bezahlt haben als die Schuld betrug, zurück.
Am 9. November 1502 beschwert sich der hessische Statthalter an der Lahn bei Graf Reinhard von Hanau über das Verhalten des hanauischen Amtmanns gegenüber dem hessischen Rentmeister und dem Burggrafen von Friedberg bei dem am 3. November des Judens Symon wegen zu Windecken abgehaltenen Tag und verlangt, daß Symon endlich zu seinem Recht verholfen wird. In einem beigefügten Bericht des Rentmeisters vom 4. November erklärt dieser, daß er und der Burggraf in Windecken "sonderlich nit wilkum gewest" sind. Als sie eine notarielle Schuldverschreibung über 5 fl. vorgelegt und in Symons Namen Bezahlung gefordert haben, hat der Amtmann sie für wertlos erklärt und unter Berufung auf seine Weisungen behauptet, es müßte zunächst mit den Schuldnern über Hauptschuld und Zinsen abgerechnet werden. Alle Gegenvorstellungen über Amtshilfezusagen von Graf Reinhard und die Unsinnigkeit, notarielle Verschreibungen nicht anzuerkennen und alles auf eine Abrechnung mit den Schuldnern zu stellen, die dann, um der Zahlung zu entgehen, die Schuld nur abzustreiten brauchen, sind fruchtlos geblieben, obwohl die Untertanen selbst gerne bezahlt und sich mit Symon verglichen hätten. Der hinzukommende hanauische Oberamtmann hat jede Einmischung mit der Begründung abgelehnt, daß er schon zuviel "des handels halber gehabt" hätte.
Am 5. Juni 1505 verlangt der hessische Amtmann Otto von der Malsburg erneut, daß Symon endlich bezahlt wird. Hält man dafür einen Tag für notwendig, so ist er bereit, zusammen mit Symon am 9. Juni in Treysa zu erscheinen. Bleibt auch dieses Schreiben wie schon frühere vergeblich, muß von der Malsburg annehmen, daß dies ihm "in vorachtunge geschege", wogegen er sich bereits jetzt verwahrt.
Die Ergebnisse des Tags zu Treysa werden Graf Reinhard am 17. Juni zugeschickt. Von der Malsburg hat sich auf ein von Symon vorgelegtes Schreiben des hessischen Statthalters an der Lahn berufen, in dem dieser den Burggrafen zu Friedberg bittet, die ihm von Graf Reinhard übertragene Schlichtung der Händel zwischen Symon und hanauischen Untertanen an seiner Stelle zu übernehmen. Dementsprechend hat von der Malsburg vorgeschlagen, den Burggrafen auch jetzt wieder als Vermittler zu bemühen. Den gegen Symon erhobenen Vorwurf, die Grafschaft Hanau ohne Erlaubnis verlassen zu haben, weist von der Malsburg als sein neuer Schutzherr zurück, da Graf Reinhard Symon die erbetene Verlängerung seiner noch von Graf Philipp ausgestellten Schutzbriefe abgelehnt hat.
Am 8. November 1506 bedauern die Kasseler Räte, daß ihre Bemühungen, zwischen von der Malsburg und Graf Reinhard zu vermitteln, gescheitert sind.
Am 24. Februar 1507 erteilt Landgraf Wilhelm von Hessen Graf Reinhards Bevollmächtigten Geleit, damit sie nach Kassel kommen und dort wegen der Fehde verhandeln können, die von der Malsburg Graf Reinhard Symons wegen erklärt hat.
Am 10. April lädt Landgraf Wilhelm die streitenden Parteien zum 29. des Monats vor die Kasseler Kanzlei. Auf Graf Reinhards am 14. April geäußerte Bitte um Verschiebung des Termins um vierzehn Tage antwortet Landgraf Wilhelm am 17. April mit einer neuen Ladung zum 11. Mai. An diesem Tag wird beiden Parteien in Kassel der Rechtsweg eröffnet und die Möglichkeit zu einer Klage gegeben. Während Graf Reinhards Vertreter sich damit einverstanden erklären, läßt Symon offen, wie er weiter vorzugehen gedenkt.
Am 3. Mai 1509 überschickt Markgraf Friedrich von Brandenburg Graf Reinhard eine Bittschrift Symons und ersucht darum, demselben zur Bezahlung zu verhelfen, "damit wir weitter nachlawffens vom juden vertragen bleiben". In seiner Supplik fordert der jetzt unter markgräflichem Schutz zu Feuchtwangen lebende Jude Symon aus Assenheim (Nassenheim) die Erfüllung des vor dem Burggrafen von Friedberg zwischen ihm und Graf Reinhard geschlossenen Vertrags. Darauf antwortet Graf Reinhard am 11. Mai, daß Symon seinerzeit die Grafschaft unerlaubt verlassen und hanauische Untertanen vor auswärtige Gerichte gezogen hat. Wegen der später von Otto von der Malsburg Symons wegen erklärten Fehde, die Graf Reinhard großen Schaden und Kosten verursacht hat, ist noch immer ein Verfahren vor dem Kasseler Hofgericht anhängig, das nicht entschieden werden kann, weil Symon erneut das Land verlassen hat.
Am 10. Juni wiederholt der Markgraf seine Bitte, Symon zu bezahlen, und legt eine zweite Supplik desselben bei. Darin erklärt Symon, daß er die Grafschaft Hanau erst verlassen hat, als Graf Reinhard ihm die Verlängerung des Schutzes verweigerte. Was die zu Kassel anhängige Irrung angeht, so fühlt sich Symon daran gänzlich unbeteiligt, da es sich hier nur um die von Graf Reinhard und Otto von der Malsburg wechselseitig geltend gemachten Forderungen handelt. Graf Reinhard antwortet am 28. Juni, daß die Irrungen nur entstanden sind, weil sich von der Malsburg des Juden angenommen hat, wie dies jetzt auch der Markgraf zu tun gedenkt. Wenn Symon, der doch selbst mit Graf Reinhards Bevollmächtigten vor dem Kasseler Hofgericht verhandelt hat, jetzt jede Beteiligung bestreitet, so ist das nicht verwunderlich, da doch "aller judden art und herkumen uff betrugk und onwarheyt gestelt ist". Graf Reinhard vermutet, daß Symon ihm erneut große Kosten verursachen und ihn so zu einem Vergleich bewegen will, lehnt es aber ab, sich derart nötigen zu lassen.
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„Schutz, Händel und Forderungen des Juden Symon zu Assenheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6280_schutz-haendel-und-forderungen-des-juden-symon-zu-assenheim> (aufgerufen am 25.11.2025)
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