Ausschreiben Landgraf Ludwigs wegen Einhaltung der in der Judenordnung festgelegten Zinssätze
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Regest
Landgraf Ludwig von Hessen stellt fest, daß sich die Juden nicht an die in der Judenordnung und den Schutzbriefen festgelegten Zinssätze halten. Sie versuchen sie vielmehr zu umgehen, indem sie Untertanen, die Geld leihen wollen, an fremde und ausländische Juden weisen, die weit höhere als die in Hessen erlaubten Zinsen verlangen. Solcherart können sie dann entweder selbst ihr Geld mit Hilfe der ausländischen Geschäftspartner zu den erhöhten Zinsen ausleihen oder diesen bei ihren Geschäften zumindest in die Hände arbeiten.
Es sollen daher alle Beamten angewiesen werden, künftig besser auf die Einhaltung der Zinsordnung zu achten. Außerdem sind allen Gerichten in den Ämtern Abschriften der Reichsordnungen von 1551 und 1577 zuzustellen. Übersteigen nach 1577 vereinbarte und berechnete Zinsen die von der Reichsordnung erlaubten 5 %, soll bei der Eintreibung jegliche Amtshilfe verweigert werden.
Ausfertigung
Papier
Archivangaben
Altsignatur
330 Marburg B Nr. 229
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Ausschreiben Landgraf Ludwigs wegen Einhaltung der in der Judenordnung festgelegten Zinssätze“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5601_ausschreiben-landgraf-ludwigs-wegen-einhaltung-der-in-der-judenordnung-festgelegten-zinssaetze> (aufgerufen am 25.11.2025)
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