Verordnung über die Nichtigkeit der von Juden ohne Billigung der Regierung Hanau geschlossenen Verträge
Stückangaben
Regest
Kaiser Maximilian II. bekundet auf Bitten der hanauischen Vormünder, daß künftig alle von Juden oder Jüdinnen ohne Wissen und Billigung der Regierung Hanau mit hanauischen Untertanen geschlossenen Schuld-, Leih-, Kauf-, Wechsel- oder Tauschverträge nichtig und gerichtlich nicht mehr einklagbar sein sollen. Dies gilt auch für früher geschlossene Verträge, sofern sie nicht alsbald der Regierung Hanau angezeigt werden. Ausgenommen von dieser Verordnung bleiben An- und Verkäufe zur Deckung des täglichen Bedarfs und auf freien offenen Messen und Jahrmärkten getätigte Geschäfte.
Ausfertigung
Pergament, mit anhängendem Siegel
Ausstellungsort
Speyer
Weitere Angaben
Insert ebd. 1571 Februar 6, Abschrift des 16. Jhs. in HStAM, K Nr. 357 Bl. 45-50; vgl. auch Regest Nr. 2046 (1570 August 9), Regest Nr. 2062 (1570 Dezember 6) und Regest Nr. 2079 (1571 Februar 6-7)
Archivangaben
Altsignatur
O I b Hanauer Urk., kaiserliche Privilegien 1570 August 9
Digitalisat vorhanden
✓
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Sachbegriffe
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verordnung über die Nichtigkeit der von Juden ohne Billigung der Regierung Hanau geschlossenen Verträge“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4505_verordnung-ueber-die-nichtigkeit-der-von-juden-ohne-billigung-der-regierung-hanau-geschlossenen-vertraege> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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