Verordnung über die Nichtigkeit der von Juden ohne Billigung der Regierung Hanau geschlossenen Verträge

HStAM Urk. 59 Nr. 59  
Laufzeit / Datum
1570 August 9
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Kaiser Maximilian II. bekundet auf Bitten der hanauischen Vormünder, daß künftig alle von Juden oder Jüdinnen ohne Wissen und Billigung der Regierung Hanau mit hanauischen Untertanen geschlossenen Schuld-, Leih-, Kauf-, Wechsel- oder Tauschverträge nichtig und gerichtlich nicht mehr einklagbar sein sollen. Dies gilt auch für früher geschlossene Verträge, sofern sie nicht alsbald der Regierung Hanau angezeigt werden. Ausgenommen von dieser Verordnung bleiben An- und Verkäufe zur Deckung des täglichen Bedarfs und auf freien offenen Messen und Jahrmärkten getätigte Geschäfte.

Ausfertigung

Pergament, mit anhängendem Siegel

Ausstellungsort

Speyer

Weitere Angaben

Insert ebd. 1571 Februar 6, Abschrift des 16. Jhs. in HStAM, K Nr. 357 Bl. 45-50; vgl. auch Regest Nr. 2046 (1570 August 9), Regest Nr. 2062 (1570 Dezember 6) und Regest Nr. 2079 (1571 Februar 6-7)

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verordnung über die Nichtigkeit der von Juden ohne Billigung der Regierung Hanau geschlossenen Verträge“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/4505_verordnung-ueber-die-nichtigkeit-der-von-juden-ohne-billigung-der-regierung-hanau-geschlossenen-vertraege> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/4505