Regelung zum Umgang mit Juden, die sich außer Landes begeben haben

HStAM [ohne Angabe] Nr.  
Laufzeit / Datum
1542 August 20
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

In einem das Ab- und Zuschreiben unbeweglicher Güter, die Schenkstätten und den Handel fremder Juden betreffenden Ausschreiben befiehlt Landgraf Philipp von Hessen unter anderem, den Handel der Juden, die sich wegen der hessischen Judenordnung außer Landes begeben und "under andere leuthe gewendet" haben, mit seinen Untertanen zu unterbinden und bei solchen Geschäften angetroffene Juden zu inhaftieren und zu bestrafen.

Ausstellungsort

Friedewald

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Regelung zum Umgang mit Juden, die sich außer Landes begeben haben“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3720_regelung-zum-umgang-mit-juden-die-sich-ausser-landes-begeben-haben> (aufgerufen am 25.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/3720