Regelung zum Umgang mit Juden, die sich außer Landes begeben haben
Stückangaben
Regest
In einem das Ab- und Zuschreiben unbeweglicher Güter, die Schenkstätten und den Handel fremder Juden betreffenden Ausschreiben befiehlt Landgraf Philipp von Hessen unter anderem, den Handel der Juden, die sich wegen der hessischen Judenordnung außer Landes begeben und "under andere leuthe gewendet" haben, mit seinen Untertanen zu unterbinden und bei solchen Geschäften angetroffene Juden zu inhaftieren und zu bestrafen.
Ausstellungsort
Friedewald
Nachweise
Edition
Druck
Hessische Landesordnungen, Teil 1, S. 147 Nr. XLIX.
Indizes
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Regelung zum Umgang mit Juden, die sich außer Landes begeben haben“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/3720_regelung-zum-umgang-mit-juden-die-sich-ausser-landes-begeben-haben> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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