Bestimmungen und Einzelheiten zur Einrichtung des Judenfriedhofes in der Windecker Terminei

HStAM 86 Nr. 28021  
Laufzeit / Datum
1497 November 4
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest-Typ

Amtlich beglaubigte und besiegelte Abschrift vom 6. November 1497

Regest

Graf Philipp von Hanau bekundet, daß er mit Billigung des Mainzer Vikars Wolf von Bicken (Bicka) der Judenschaft gestattet hat, ihre "doden corper" in der Windecker Terminei zu begraben und ihr dazu einen Garten vor dem Kilianstädter (Steder) Tor neben dem Schafhof angewiesen hat, "stost an den graben, da der wegk neben zu der bach zu geht". Er wird diesen Platz einfrieden lassen und das Holz zu einem kleinen "judendodengrebershuß" stellen, das die Juden errichten und in Bau und Besserung halten sollen. Gras, Gehölz, Obst und Wasser auf dem Platz sollen die Juden zum eigenen Bedarf nutzen. Dafür haben sie jährlich zu Martini für die Bestattungen, es seien wenig oder viel, 3 fl. zu entrichten. Für Tote über dreizehn Jahre, die aus anderen Orten zum Friedhof gebracht werden, ist eine Abgabe von je einem Gulden zu bezahlen, für jüngere je 1/2 fl. Für Säuglinge, die keine vier Wochen alt geworden sind, ist die Bestattung umsonst, sofern die Angehörigen bereit sind, das Alter des Kindes zu beschwören. Graf Philipp sichert dafür den zur Beerdigung gebrachten Toten "unßer trostunge und Sicherheit" zu.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestimmungen und Einzelheiten zur Einrichtung des Judenfriedhofes in der Windecker Terminei“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/2906_bestimmungen-und-einzelheiten-zur-einrichtung-des-judenfriedhofes-in-der-windecker-terminei> (aufgerufen am 25.11.2025)

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