Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsreform in Hessen

 
Bezugsort(e)
Wiesbaden
Themenbereich
Recht und Verwaltung

Ereignis

Was geschah

Der Kölner Staatsrechtler Prof. Hans Peters (1896–1966), der von Landeshauptmann Otto Witte (1884–1963) beauftragt worden war, kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die für Hessen geplante Verwaltungsreform nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz möglich ist. Dieses Gesetz müsse Artikel 123 der hessischen Verfassung entsprechen. Seit 1945 garantiere das positive Recht das Fortbestehen der Kommunalverbände Kassel und Wiesbaden. Der 1946 mit Zustimmung der Militärregierung gegründete Landes-Kommunal-Ausschuss sei als Verwaltungs- und Kontrollorgan eingerichtet worden, um so Demokratie auch in der Verwaltung zu verankern. Die Mitglieder dieses Gremiums werden von allen Parteien gestellt. In Artikel 137 der hessischen Verfassung ist die kommunale Selbstverwaltung niedergelegt und verankert und setzt das in Artikel 28 des Grundgesetz eingeforderte Selbstverwaltungsrechtes der Gemeindeverbände um. Insgesamt stärkt die hessische Verfassung die Rechte von Gemeinden und fordert das Land auf, diese auch finanziell zu unterstützen um so eine lebenskräftige kommunalen Selbstverwaltung zu schützen.
(MB)

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Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsreform in Hessen, 16. September 1952“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/4115_gutachten-ueber-die-verfassungsmaessigkeit-der-verwaltungsreform-in-hessen> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/4115