Auswirkungen der Enteignungsmaßnahmen auf die Kasseler Verkehrsgesellschaft

 

Ereignis

Was geschah

Die Kasseler Verkehrsgesellschaft (KVG) AG hat aufgrund des hessischen Enteignungsgesetz keinen Einblick mehr in die Vermögenswerte ihrer Betriebe. Daher muss sie zur fälligen Eröffnungsbilanz am 30. Juni 1951 eine vorläufige Neubewertung ihrer Vermögenswerte abgeben. Tut sie das nicht, wird sie aufgelöst. Die KVG erwartet damit auch mit Spannung das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes über die Enteignungsmaßnahmen der Hessischen Regierung.
(MB)

Bezugsrahmen

Nachweise

Literatur

Kalender

M
T
W
T
F
S
S
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3852_auswirkungen-der-enteignungsmassnahmen-auf-die-kasseler-verkehrsgesellschaft_auswirkungen-der-enteignungsmassnahmen-auf-die-kasseler-verkehrsgesellschaft_auswirkungen-der-enteignungsmassnahmen-auf-die-kasseler-verkehrsgesellschaft