Verordnung über die Reisepässe von Juden

 

Ereignis

Was geschah

Das Reichsinnenministerium erlässt eine Verordnung, durch die alle Reisepässe von Juden für ungültig erklärt werden. Die Passinhaber sind verpflichtet, die Pässe binnen 14 Tagen einzureichen. Die mit Geltung für das Ausland gültigen Pässe werden wieder gültig, wenn sie von der Passbehörde mit einem Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.
Anmerkung:
Die Reisepässe wurden nach dieser Verordnung auf der Seite, die den Namen des Inhabers zeigt, mit einem großen roten „J“ gekennzeichnet, dem sogenannten Judenstempel. Die diskriminierende Kennzeichnung sollte vor allem nichtjüdischen Deutschen Einreiseschwierigkeiten in andere Länder ersparen. De facto führten die mit dem Judenstempel gekennzeichneten Pässe zur Abweisung vieler jüdischen Emigranten oder Flüchtlingen an der Grenze anderer Länder, zum Beispiel der Schweiz.
(OV)

Bezugsrahmen

Nachweise

Literatur

  • Reichsgesetzblatt Jahrgang 1938, Teil I, S. 1342

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Verordnung über die Reisepässe von Juden, 5. Oktober 1938“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3843_verordnung-ueber-die-reisepaesse-von-juden_verordnung-ueber-die-reisepaesse-von-juden> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3843_verordnung-ueber-die-reisepaesse-von-juden