Inkrafttreten des ersten Ladenschlussgesetzes

 

Ereignis

Was geschah

Im Deutschen Reich tritt das erste Ladenschlussgesetz in Kraft. Danach können Geschäfte an Werktagen von 5 bis 21 Uhr geöffnet sein. Für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie für jüdische Geschäfte (Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage) gibt es Ausnahmeregelungen. Die verbindliche Regelung der Ladenöffnungszeiten stößt in den folgenden Monaten bei den Gewerbetreibenden und den Konsumenten in der Provinz Hessen-Nassau kaum auf sichtbaren Widerstand. Am 5. Januar 1901 berichtet der Wiesbadener Regierungspräsident Richard von Wentzel (1850–1916), dass die Einführung des 9-Uhr-Ladenschlusses sich im Regierungsbezirk Wiesbaden überall ohne Schwierigkeiten vollzogen habe. In den folgenden Jahren kommt es in zahlreichen deutschen Städten zu freiwilligen Übereinkünften der Geschäftsinhaber, die abendliche Ladenschließung auf 20 Uhr festzulegen. Regelungen zur Gewerbetätigkeit an Sonn- und Feiertagen waren bereits 1891 in einer Novelle zur Gewerbeordnung erlassen worden („Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891“), nachdem sich die Sonntagsarbeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts für viele Arbeitnehmer mehr und mehr zu einem regulären Arbeitstag entwickelt hatte.1
(OV/KU)

Bezugsrahmen

Nachweise

Fußnoten

  1. Dabei wurde die Sonntagsarbeit bzw. die Öffnungszeiten in offenen Verkaufsstellen des Einzelhandels auf eine Dauer von fünf Stunden begrenzt. Für den Handel mit frischen Lebensmitteln existierten jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung.

Literatur

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